Sitzverlegung
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Normen
- BGB § 24: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
- BGB § 57 Abs. 1: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- BGB § 71 (bei Sitzverlegung)