Schulaufwandsträger

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind nach BayEUG Art. 8 Abs. 1 Satz 2 bei

1. Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist,

2. Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,

3. den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.

Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger für die Friedrich-Baur-Grundschule Burgkunstadt. Für das Gymnasium und die Realschule in Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger gemäß BayEUG Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 der Landkreis Lichtenfels.

Normen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

  • BaySchFG Art. 52 Schulaufwand für staatliche Realschule und Gymnasien in besonderen Fällen: Ist eine kreisangehörige Gemeinde deshalb Träger des Schulaufwands einer staatlichen Realschule oder eines staatlichen Gymnasiums, weil sie sich bisher nicht rechtswirksam verpflichtete, im Einvernehmen mit dem Landkreis diesem das Eigentum an allen dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen ohne Verbindlichkeiten und unentgeltlich zu übertragen, so trägt sie den Schulaufwand bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie sich später rechtswirksam verpflichtet. Entsprechendes gilt für einen Dritten, der nicht nach Art. 8 zum Tragen des Schulaufwands verpflichtet ist. (Abs. 1)

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6519 (Ziffer 1.3) Schule und Bildung

Siehe auch