Förderschule

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Normen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

  • BayEUG Art. 6
  • BayEUG Art. 33 Abs. 2: Von der Errichtung einer öffentlichen Förderschule soll abgesehen werden, wenn die ausreichende Unterrichtung und Erziehung der Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine private, auf gemeinnütziger Grundlage betriebene Förderschule gewährleistet ist und sich der private Schulträger verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten, sofern die private Schule die heimatnächste Einrichtung für die Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf ist.

Stadt Burgkunstadt

Regens-Wagner-Schule Burgkunstadt