Schlichtungsdienstleistung

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Der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) ist nach GWB § 107 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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