Schiedsgericht
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Der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) ist nach GWB § 107 Abs. 1 Nr. 1 (Allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber) nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Publikationen
- 25. September 2014 07:24: Streit zwischen dem Bund und Toll Collect Verfluchtes Schiedsgericht
- Profiting from injustice, How law firms, arbitrators and financiers are fuelling an investment arbitration boom
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>