Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

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Liquidatoren, welche die ihnen nach dem BGB § 42 Abs. 2 und den BGB § 50, BGB § 51 und BGB § 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, nach BGB § 53 den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Normen