Privatschule
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"Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist." (GG Art. 7 Abs. 4)
Arten
Normen
- GG Art. 7 Abs, 4 und 5
Publikationen
Lexika
Überregionale Presse
- sueddeutsche.de vom 17. November 2016, 18:54 Uhr - Schule - "Würde man das Grundgesetz ernst nehmen, müsste Schloss Salem geschlossen werden": "In einer Studie beschäftigt sich das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) mit Deutschlands Privatschulen. Der Vorwurf der Autoren: Bei ihren Regeln und Kontrollen für Privatschulen missachten die meisten Bundesländer das Grundgesetz. Es gibt 5770 Privatschulen in Deutschland, jedes elfte Kind besucht eine solche Schule."