Sorgfaltspflicht
Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (GO Art. 20 Abs. 1). Etwaig vorhandene Sachkunde (z.B. Bauingenieur, Rechtsanwalt etc.) ist im Rahmen des Zumutbaren einzubringen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290 Art. 20 Rdnr. 2 (zum Sorgfaltsmaßstab)</ref>.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 14 Abs. 1 (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht)
Rechtsprechung
Publikationen
Kommentare
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.Beck, Art. 20
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)
Fachartikel
- Grasser, „Freiwilliger Ehrenkodex“ für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, BayVBl. 1991, 360
Probleme
Anlegen privater Akten und Datenschutz
Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung
Grundsatz
Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>
Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung
Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht höher wiegt.
Siehe auch
Fußnoten
<references />