Monopolvereinigung

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Aufnahmezwang

"Zum Aufnahmezwang eines Monopolverbandes, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jener vom Monopolverband verfolgte Zweck auch durch eine andere, "mildere" Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer in der Lage ist, die vom Monopolverband aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine an sich zulässige, der Aufnahme entgegenstehende Satzungsbestimmung ab, so kann ihm der Vorwurf eines unzulässigen Verhaltens mit der Begründung, er habe die Satzungsbestimmung auch bei einem früheren Bewerber nicht angewandt, jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn die Satzung nur in einem einzigen Fall nicht beachtet worden ist und es sich bei den ungleich behandelten Bewerbern nicht um Verbände handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren.

Bei der Auslegung einer Verbandssatzung können unter Umständen außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge zu berücksichtigen sein, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann."<ref>BGH, Urteil vom 02.12.1974 - II ZR 78/72 Amtlicher Leitsatz</ref>


"Ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verein kann nicht nur bei Monopolvereinigungen, sondern auch dann bestehen, wenn ein Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein schwerwiegendes Interesse von Beitrittswilligen am Erwerb der Mitgliedschaft besteht; das gilt auch für Gewerkschaften."<ref>BGH, Urteil vom 10.12.1984 - II ZR 91/84 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>