Liegenschaft

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Der Ausschluss der Behandlung von Liegenschaftssachen von öffentlicher Beratung kann rechtmäßig in der Geschäftsordnung geregelt werden.<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08, Abs. 15</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>