Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Kirchlein
Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Kirchlein
Verbindliche Festsetzungen
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 59/T, 464/T (Straße), 465, 466, 467/1 und 470/T (Weg) der Gemarkung Kirchlein.
2. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA) - § 4 BauNVO
3. Überbaubare Grundstücksflächen
- Erstellt von der Stadt Burgkunstadt
Planfassung vom: 22.03.2013
Verfahrensvermerke
1. Den betroffenen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom. 19.04.2013 bis 21.05.2013 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Kirchlein Stellung zu nehmen.
2. Die Stadt Burgkunstadt hat mit Beschluss des Maßstab 1 : 1 570 Stadtrates die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Kirchlein vom 04.06.2013 nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
4. Der Satzungsbeschluss wurde am 06.06.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung liegt einschließlich ihrer Begründung zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Burgkunstadt aus; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Burgkunstadt, den 07.06.2013
Satzung der Stadt Burgkunstadt über die Klarstellung der Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Teilbereich des Stadtteils Kirchlein und über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung)
Vom 05.06.2013
Auf Grund von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Art 23, 24 und 26 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:
§ 1
Für die Grundstücke Fl.-Nrn. 465, 466 und 467/1 der Gemarkung Kirchlein wird klargestellt, dass sie dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Kirchlein zuzurechnen sind. Gleichzeitig wird eine Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 59 der Gemarkung Kirchlein in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil in Kirchlein (§ 34 Abs. 1 BauGB) einbezogen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung 1St.
§ 2
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ergibt sich aus § 34 BauGB in Verbindung mit den auf dem beigefügten Lageplan genannten verbindlichen Festsetzungen.
§ 3
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Burgkunstadt, den 05.06.2013
Stadt Bugkunstadt
Heinz Petterich
Erster Bürgermeister