Kategorie:Staatshaftung
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Normen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Grundgesetz (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 24.03.2009 - C-445/06 = EuZW 2009, 334:
- "1. Einzelne, die durch Fehler bei der Umsetzung oder Anwendung der Richtlinien 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 geänderten Fassung und 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt geschädigt wurden, können sich für die Auslösung der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht auf das Recht auf freien Warenverkehr berufen. 2. Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die in der nationalen Regelung vorgesehene Verjährung des Staatshaftungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht während eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 226 EG anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahrens unterbrochen oder gehemmt wird. 3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es nicht, die Verjährungsfrist für einen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie zu dem Zeitpunkt in Lauf zu setzen, in dem die ersten Schadensfolgen der fehlerhaften Umsetzung eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie liegt. 4. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Einzelner keinen Ersatz für einen Schaden verlangen kann, bei dem er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, ihn durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, vorausgesetzt, dass der Gebrauch dieses Rechtsmittels dem Geschädigten zumutbar ist; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das nationale Gericht nach Art. 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen stellt, oder eine beim Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsklage lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Gebrauch eines Rechtsmittels unzumutbar ist."
- "Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Daher hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteile Francovich u. a., Randnrn. 42 und 43, und vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27)."<ref>Abs. 31</ref>
- EuGH, Urteil vom 28.06.2007 - C-466/03: "Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung steht der Erhebung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft entgegen, die als Einlage im Rahmen einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft erfolgt ist, und dies in einem Rechtssystem, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Notare Beamte sind und die Gebühren zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen."
- EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-224/01: " 1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. Es ist Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist. 2. Die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie untersagen, eine besondere Dienstalterszulage, die nach der vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1998 vertretenen Auslegung eine Treueprämie darstellt, nach Maßgabe einer Bestimmung wie des § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung von 1997 zu gewähren. 3. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, wie er sich unter den Umständen des Ausgangsverfahrens aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1998 ergibt, ist nicht offenkundig, wie es nach Gemeinschaftsrecht Voraussetzung der Haftung eines Mitgliedstaats für eine Entscheidung eines seiner letztinstanzlichen Gerichte ist."
- EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - C-46/93 u. C-48/93 = NJW 1996, 1267: "1. Der Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist. 2. Ist ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, sofern die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, ihm Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch den ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist. 3. Das nationale Gericht kann im Rahmen des von ihm angewandten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen, daß den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoß zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht. 4. Der von den Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der Schäden, die sie dem einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht haben, muß dem erlittenen Schaden angemessen sein. Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützten Ansprüchen; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, daß die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist. Eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individüllen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des einzelnen ausgeschlossen wäre, ist unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Im übrigen muß besonderer Schadensersatz wie der im englischen Recht vorgesehene "exemplarische" Schadensersatz gewährt werden können, wenn er, gestützt auf das Gemeinschaftsrecht – gegebenenfalls auch in Form einer Klage – geltend gemacht wird, sofern ein solcher, auf nationales Recht gestützter Schadensersatz zugesprochen würde. 5. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, kann nicht auf die Schäden beschränkt werden, die nach Erlaß eines Urteils des Gerichtshofes, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eingetreten sind."
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 - 2 BvF 1/81:
- "1. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. 2. Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art. 34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschrift enthält nur eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf. 3. Art. 34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren. 4. Art. 34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. 5. a) Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit fürBVerfGE 61, 149 (149) BVerfGE 61, 149 (150)das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Nr. 1 GG). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden. b) Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen. 6. Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des "Beamten" über Art. 34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art. 30, 70 Abs. 1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 839 BGB über Art. 34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. 7. Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
- "Das Staatshaftungsgesetz hat sich eines Rechtsbereiches angenommen, über dessen Reformbedürftigkeit Einigkeit herrschte. Nach bisherigem Recht beruhte die Haftung des Staates für rechtswidrige Ausübung öffentlicher Gewalt auf verschiedenen, verstreuten Rechtsgrundlagen; sie hatte zudem eine nur unvollkommene gesetzliche Regelung erfahren. Die sogenannte "Amtshaftung" gründete sich auf eine deliktische Eigenhaftung des Beamten (§ 839 BGB), wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch schon zu Anfang des Jahrhunderts reichseinheitlich normiert hatte. Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und -- in enger Anlehnung an diese Vorschrift -- Art. 34 GG knüpfen daran an, indem sie verfassungskräftig die Ersatzpflicht des Beamten grundsätzlich auf den Staat überleiteten. Neben dieser nur mittelbaren Haftung des Staates hatte die Rechtsprechung eine verschuldensunabhängige unmittelbare Haftung des Staates aus "enteignungsgleichen" und "aufopferungsgleichen Eingriff" in bestimmte, durch Art. 14 und Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgüter (Eigentum, Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Bewegungsfreiheit) entwickelt. Während all diese Ansprüche vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen waren, hat in jüngerer Zeit ein vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machender, vom Verschulden unabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch Anerkennung gefunden, der auf die Beseitigung fortwirkender Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns der vollziehenden Gewalt gerichtet ist. Das Staatshaftungsgesetz sollte diese rechtlichen Tatbestände in sich aufnehmen und auf einen einheitlichen Haftungstatbestand zurückführen (BTDrucks 9/25)."<ref>Abs. 33</ref>
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 12.05.2011 - III ZR 59/10:"a) Zum qualifizierten Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Finanzbehörden einem Unternehmen in der Aufbauphase den Vorsteuerabzug versagen, da Ausgangsumsätze bis zum Entscheidungszeitpunkt weder erzielt worden noch überhaupt erzielbar gewesen seien. b) Die Verjährung eines Amtshaftungs- oder Staatshaftungsanspruchs wegen des Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids beginnt auch dann mit dessen Bestandskraft, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. c) Bemühungen eines Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung zur Anerkennung seiner Unternehmereigenschaft zu bewegen, können für sich genommen nicht als Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen aus dieser Versagung folgenden Schadensersatzanspruch angesehen werden, wenn dieses Begehren nicht thematisiert worden ist. d) Beantragt der Steuerpflichtige nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, hat dies für einen auf die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gestützten Schadensersatzanspruch in jeweils entsprechender Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB a. F. verjährungsunterbrechende beziehungsweise von § 204 Abs. 1 BGB n. F. verjährungshemmende Wirkung."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 = BGHZ 134, 30: "Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (Revisionsentscheidung in dem dem Vorlagebeschluß des Senats v. 28.1.1993, ZIP 1993, 345 = EWiR 1993, 451 (Chr. Klaas), und dem Urteil des EuGH v. 3.5.1996 – Rs C-46/93, ZIP 1996, 561, zugrunde liegenden Rechtsstreit – „Brasserie du Pêcheur“)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 42/92"1. Da die EGVO Nr. 2340/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8.8.1990 ein nach Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar wirkendes Verbot für den Außenhandel mit dem Staat Irak aussprach (Irak-Embargo), bedurfte es zu ihrer Vollziehung in der Bundesrepublik Deutschland nicht weiterer Maßnahmen deutscher Organe. 2. Die Straf- und Bußgeldbewehrung, mit der der deutsche Verordnungsgeber in § 69a Abs. 1 Nr. 2 AWV vom 9.8.1990 einen Verstoß gegen die EGVO belegt hat, stellte keinen zusätzlichen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland dar. 3. Selbst wenn die EGVO Nr. 2340/90 rechtswidrig wäre, wären Schäden, die sich aus ihrer Durchführung durch die deutschen Stellen ergeben könnten, allein dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen. Für die Auswirkungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung haftet die Bundesrepublik Deutschland weder nach Amtshaftungsgrundsätzen noch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (i. A. an Senat vom 11.3.1993 III ZR 44/92 = VersR 94, 308 = DVBl 93, 717 und - III ZR 110/92 = VersR 94, 309 = DVBl 93, 718)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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