Kalkulatorische Kosten
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Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind nach KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 1 im Verwaltungshaushalt auch
1. angemessene Abschreibungen,
2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
zu veranschlagen. Abschreibungen und Zinsen sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen (KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 2). Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden (KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 3).
Normen
- KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 154 (Nr. 14)
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 88, Ziffer 4.6
Siehe auch
- Haushalt
- kostenrechnende Einrichtungen
- Freibad (Ausnahme?)