Kalkulatorische Kosten

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Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind nach KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 1 im Verwaltungshaushalt auch

1. angemessene Abschreibungen,

2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,

3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen

zu veranschlagen. Abschreibungen und Zinsen sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen (KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 2). Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden (KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 3).

Normen

Publikationen

Lexika

Fachbücher

Siehe auch