Dienstaufsicht
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Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).
Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).