Bestandsgarantie
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Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11. (BayGO Art. 10 Abs. 2).
Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11. (BayGO Art. 10 Abs. 2).