Vorgabe von Materialien und Produktionsmethoden
"Woraus ein Produkt besteht, wie es hergestellt oder wie eine Dienst- oder Bauleistung erbracht wird, kann maßgeblich zur Umweltauswirkung des Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung beitragen. Nach den Vergaberichtlinien können Materialien und Produktions- oder Bereitstellungsmethoden bei der Definition technischer Spezifikationen ausdrücklich berücksichtigt werden – selbst wenn diese nicht „materielle Bestandteile“ des Beschafften sind wie zum Beispiel Strom aus erneuerbaren Quellen oder Lebensmittel aus der ökologischen Landwirtschaft."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>
"Da alle technischen Spezifikationen jedoch an den Auftragsgegenstand geknüpft sein sollten, dürfen Sie nur Auflagen machen, die mit der Herstellung des beschafften Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung in Zusammenhang stehen, jedoch keine, die die allgemeinen Praktiken oder Konzepte des Betreibers betreffen. Wie bei allen Kriterien üblich, muss die Vergabebehörde sicherstellen, dass die Grundsätze des EU-Vertrags in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei der Vorgabe von Materialien oder Produktionsmethoden respektiert werden."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>
Beispiele
- Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltigen Quellen
- Beschränkung gefährlicher Stoffe in Reinigungsmitteln und Textilien<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3.1 (Seite 38) (Vorgabe von Materialien )</ref>
- Strom aus erneuerbaren Quellen
- Lebensmittel aus der ökologischen Landwirtschaft
- Papier aus 100%-igem Recyclingmaterial
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Text von Bedeutung für den EWR (RoHS-Richtlinie)
- außer Kraft: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (außer Kraft) (RoHS-Richtlinie)
EU-Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (CLP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (REACH-Verordnung)
Publikationen
- Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>