Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages der Stadt Burgkunstadt (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 13.01.2010
Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages der Stadt Burgkunstadt (Ausbaubeitragssatzung - ABS)
Vom 13.01.2010
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:
§ 1 Beitragserhebung
(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Erweiterung oder Verbesserung von
1. Ortsstraßen (einschließlich der Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB),
2. Überbreiten von Ortsdurchfahrten an Bundes- Staats- oder Kreisstraßen, sofern sie der Erschließung dienen oder zu dienen bestimmt sind (Uberbreiten),
3. Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen,
4. Radwegen an Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
5. beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen,
6. Parkplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.
(2) Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Absatz 1 Nr. 2 mit Nr. 4 genannten Anlagen erhoben.
(3) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder Sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 8) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Kostenspaltung, frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5 Beitragsfähiger Aufwand
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen,
2. die Freilegung der Flächen,
3. den Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen sowie für den Anschluss an andere Straßen und Wege,
4. die Parkstreifen,
5. die Randsteine,
6. die Beleuchtungseinrichtungen,
7. die Oberflächenentwässerungseinrichtungen,
8. das Straßenbegleitgrün,
9. die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind,
10. die selbständigen Parkplätze, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind,
11. die selbständigen und unselbständigen Radwege und
12. die selbständigen und unselbständigen Gehwege,
(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Burgkunstadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§ 6 Vorteilsregelung
(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt Burgkunstadt.
(2) Die Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:
Straßen (Nr. 1 bis 7) | die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen | die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen | Anteil der Beitrags schuldner |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Anliegerstraßen | |||
a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne | aa) bei einer Geschoßflächenzahl (GFZ) bis 1,6 oder einer Baumassenzahl (BMZ) bis 5,6 | aa) bei einer GFZ bis 0,8 | 60 v. H. |
9,00 m | 6,00 m | ||
ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer (BMZ) über 5,6 | ab) bei einer GFZ über 0,8 | 60 v. H. | |
11,00 m | 7,00 m | ||
b) Radweg | je 2,00 m | nicht vorgesehen | 60 v. H. |
c) Parkstreifen | je 3,00 m | je 2,00 m | 70 v.H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 70 v.H. |
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | - | - | 60 v. H. |
f) selbständige Parkplätze | 1,000 m² | 800 m² | 50 v. H. |
g) Straßenbegleitgrün | bis 5,00 m | bis 5,00 m | 50 v. H. |
h) Überbreiten | - | - | - |
2. Haupterschließungsstraßen | |||
Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne | aa) bei einer GFZ bis 1,6 oder einer BMZ bis 5,6 | aa) bei einer GFZ bis 0,8 | |
9 m | 7 m | 40 v. H. | |
ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 | ab) bei einer GFZ über 0,8 | ||
11 m | 8 m | 40 v. H. | |
b) Radweg | Je 2,00 m | je 2,00 m | 40 v. H. |
c) Parkstreifen | Je 3,00 m | je 2,00 m | 60 v. H. |
d) Gehweg | Je 2,50 m | je 2,50 m | 60 v. H. |
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | - | - | 40 v. H. |
f) Selbständige Parkplätze | 1.000 m² | 800 m² | 40 v. H. |
g) Straßenbegleitgrün | bis 5,00 m | bis 5,00 m | 50 v. H. |
h) Überbreiten | je 5,00 m | je 3,50 m | 35 v. H. |
3. Hauptverkehrsstraßen | |||
a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne | aa) bei einer GFZ bis 1,6 oder einer BMZ bis 5,6 | aa) bei einer GFZ bis 0,8 | |
9 m | 8 m | 20 v. H. | |
ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 | ab) bei einer GFZ über 0,8 | ||
11 m | 9 m | 20 v. H. | |
b) Radweg | je 2,00 m | je 2,00 m | 20 v. H. |
c) Parkstreifen | je 3,00 m | je 3,00 m | 50 v. H. |
d) Gehweg | je 3,25 m | je 3,25 m | 50 v. H. |
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | --- | --- | 30 v. H. |
f) selbständige Parkplätze | 1.000 m² | 800 m² | 30 v. H. |
g) Straßenbegleitgrün | bis 5,00 m | bis 5,00 m | 50 v. H. |
h) Überbreiten | je 5,00 m | je 3,50 m | 40 v. H. |
4. Hauptgeschäftsstraßen | |||
a) Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne | aa) bei einer GFZ bis 1,6 oder oder einer BMZ bis 5,6 | aa) bei einer GFZ bis 0,8 | |
8 m | 7,5 m | 50 v. H. | |
ab) bei einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 | ab) bei einer GFZ über 0,8 | ||
10 m | 9 m | 50 v. H. | |
b) Radweg | je 2,00 m | je 2,00 m | 50 v. H. |
c) Parkstreifen | je 3,00 m | je 3,00 m | 50 v. H. |
d) Gehweg | je 5,00 m | je 5,00 m | 70 v. H. |
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | – | - | 50 v. H, |
f) selbstständige Parkplätze | 1.000 m² | 800 m² | 40 v. H. |
g) Straßenbegleitgrün | bis 5,00 m | bis 5,00 m | 50 v. H. |
h) Überbreiten | |||
5. Fußgängergeschäftsstraßen verkehrsberuhigte Straßen | |||
einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 10,00 m | 9,00 m | 40 v. H. |
6. Selbständige Gehwege | |||
einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 3,00 m | 3,00 m | 60 v. H. |
7. Selbständige Radwege | |||
einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 2,00 m | 2,00 m | 40 v. H. |
Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr. 1 mit Nr. 7 mit 40 v. H. angelastet. Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite.
Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Überbreiten sind in vollem Umfang den durch sie erschlossenen Grundstücken zuzurechnen. Eine Verminderung des von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwands bei nur einseitig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Straßen nach Satz 1 dieses Unterabsatzes entfällt, wenn der Ausbau seinem Umfang nach zur Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite Schlechthin unentbehrlich ist.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
a) Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind;
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt
e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;
g) Selbständige Radwege: Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.
(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche umlegbare Werte oder unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.
(5) Erstreckt sich eine Baumaßnahme ganz oder in einzelnen Abschnitten auf eine Anlage, die der Erschließung eines Kern-, Gewerbe- oder Industriegebietes und zugleich der Erschließung eines sonstigen Baugebietes dient und ergeben sich dabei nach Absatz 2 unterschiedliche Höchstmaße, so gilt die Anlage oder der Anlageabschnitt im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbeund Industriegebiet als Anlage, die der Erschließung in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Anlage, die der Erschließung in einem sonstigen Baugebiet dient.
(6) Für Baumaßnahmen, für die die in Absatz 2 festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Stadt Burgkunstadt durch Satzung etwas anderes.
§ 7 Verteilung des Aufwandes
(1) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen zu einer Einheit zusammengefasst, so sind die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte Anteil der Beitragsschuldner auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. (3) Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 6 ermittelte Aufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
1. Bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,30
(4) Als Grundstücksfläche gilt:
1. der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstückes über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich für die Ermittlung der zulässigen Nutzung gelegene Fläche heranzuziehen.
2. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstückes mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstücksgrenze maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt.
3. Wenn aneinandergrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 bzw. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit erschließungsrelevant genutzt werden oder genutzt werden dürfen (z. B. Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen), werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(6) Für Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend. Grundstücke im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 2,5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(7) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(8) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(9) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(10) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend, sofern rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit besteht, diese Anzahl der Vollgeschosse zu errichten. Ist dies aus rechtlichen Oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse größer als die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
(11) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(12) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 7 Abs. 1) auch Grundstücke erschlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 3 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen.
(13) Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung gleicher Art nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.
(14) Als gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Absatzes 12 gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs-, oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
§ 8 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die Parkplätze und Parkstreifen,
8. die Grünanlagen,
9. die Beleuchtungsanlagen,
10. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben werden und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Vorauszahlung, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, begonnen wurde.
§ 9 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 10 Auskunftspflicht
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt Burgkunstadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und – auf Verlangen – geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 11 Ablöse
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht (§ 3) abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrags.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (ABS) vom 08.04.2009 außer Kraft.
Burgkunstadt, den 13.01.2010
Stadt Burgkunstadt
K o n r a d
Zweite Bürgermeisterin