Liegenschaft
Version vom 14. Juli 2021, 20:23 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Der Ausschluss der Behandlung von Liegenschaftssachen von öffentlicher Beratung kann rechtmäßig in der Geschäftsordnung geregelt werde…“)
Der Ausschluss der Behandlung von Liegenschaftssachen von öffentlicher Beratung kann rechtmäßig in der Geschäftsordnung geregelt werden.<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08, Abs. 15</ref>
Rechtsprechung
Siehe auch
- Grundstücksgeschäft
- Grundstücksoptionsvertrag: "Der Grundstücksoptionsvertrag stellt im Kern das - auf Kosten des Angebotsempfängers abgegebene - bindende Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages dar.<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08, Abs. 15</ref> Daher handele es sich um eine Liegenschaftssache.<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08, Abs. 15</ref> Diese Eigenschaft verliert der Vertrag nicht dadurch, dass er durch den städtebaulichen Vertrag in ein übergreifendes Vertragswerk eingebettet ist."<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08, Abs. 15</ref>
Fußnoten
<references/>