Schlichtungsdienstleistung
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Der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) ist nach GWB § 107 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen
Normen
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>