Raumordnung

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Europa

Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK)

Das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK)/ European Spatial Development Perspective (ESDP) ist ein raumordnerisches Gesamtkonzept (Raumentwicklungskonzeption) auf europäischer Ebene, das 1998/1999 verabschiedet wurde. Man kann es als „europäischen Masterplan“ bezeichnen. Es ermöglicht den Mitgliedstaaten der EU, Einfluss auf die Raumordnung zu nehmen, und stellt den Rahmen der Raumordnung auf EU-Ebene dar.<ref>Seite „Europäisches Raumentwicklungskonzept“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 11. Februar 2017, 12:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europ%C3%A4isches_Raumentwicklungskonzept&oldid=162530428 (Abgerufen: 1. Juni 2020, 18:00 UTC) </ref>

Vorgänger des EUREK war das sog. Europa 2000-Programm. EUREK soll die Kohärenz und die Komplementarität der Raumordnung der verschiedenen Mitgliedstaaten sicherstellen. Es hat keine Rechtsverbindlichkeit und eröffnet der EU keine neuen Kompetenzen im raumordnerischen Bereich.<ref>Seite „Europäisches Raumentwicklungskonzept“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 11. Februar 2017, 12:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europ%C3%A4isches_Raumentwicklungskonzept&oldid=162530428 (Abgerufen: 1. Juni 2020, 18:00 UTC) </ref>

CEMAT

Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent).

Raumordnung des Bundes

Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind nach ROG § 1 Abs. 1 Satz 1 durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach ROG § 1 Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt (ROG § 1 Abs. 2).

Landesplanung des Freistaates Bayern

Aufgabe der Landesplanung ist es nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 2

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
  2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe

  1. sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
  3. ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen (BayLplG Art.1 Abs. 2).

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist nach BayLplG Art.1 Abs. 3 in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.

Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung (BayLplG Art.1 Abs. 4).

Landesentwicklungsprogramm Bayern

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz: LEP)<ref>Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)</ref> ist das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns. Darin werden landesweit raumbedeutsame Festlegungen (Ziele und Grundsätze) getroffen.

Regionalplanung

Die Regionalplanung dient als regionale Raumordnung der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung der Ziele der Regionen. Sie nimmt damit eine vermittelnde Stellung zwischen gesamtstaatlicher Planung (Landesentwicklung) und kommunaler Gemeindeentwicklung ein. Indem die Regionalplanung Grundsätze und Ziele für Raumordnung aufstellt, erzeugt sie Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger. Dabei arbeitet sie typischerweise mit Planungsmaßstäben zwischen 1:100.000 und 1:150.000. Die Regionalplanung ist den rechtlichen Instrumenten der Regionalentwicklung zuzuordnen.<ref>Chilla, Kühne, Neufeld 2016, zitiert nach Seite „Regionalplanung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Januar 2020, 09:10 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Regionalplanung&oldid=195847298 (Abgerufen: 31. Mai 2020, 20:07 UTC).</ref>

Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach BauGB § 1 Abs. 1, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.

Bauleitplanung.png

Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.(BauGB § 1 Abs. 3)

Die Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (BauGB § 1 Abs. 5)

Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.

Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>

Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:

Grundsätze der Raumordnung

Die Grundsätze der Raumordnung sind nach BayLplG Art. 6 Abs. 1 im Sinn des Leitziels nach BayLplG Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach BayLplG Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

Grundsätze der Raumordnung sind BayLplG Art. 6 Abs. 2:

  1. Nachhaltige Raumentwicklung
  2. Raumstruktur
  3. Versorgungs- und Infrastrukturausstattung
  4. Energieversorgung
  5. Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen
  6. Landschaftsbild
  7. Ökologische Funktionen des Raums
  8. Verteidigung und Zivilschutz
  9. Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum

Raumtypen

Im Rahmen der Raumordnung unterscheidet man folgende Raumtypen:<ref>nach BBR, Raumordnungsbericht 2005</ref>

  • Zentralraum
    • Innerer Zentralraum
    • äußerer Zentralraum
  • Zwischenraum
    • Zwischenraum mit Verdichtungsansätzen
    • Zwischenraum geringer Dichte
  • Peripherraum
    • Peripherraum mit Verdichtungsansätzen
    • Peripherraum sehr geringer Dichte

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 72
    • (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
    • (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
    • (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
...
4. die Raumordnung;

...

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 3Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

    • (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Gesetze

Raumordnungsgesetz (ROG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)

Verordnungen

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Regionalplan Region Oberfranken West (4)

Bauleitpläne

Publikationen

Wikipedia

Jahrbücher

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>