Verteidigung und Zivilschutz
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Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes soll nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Rechnung getragen werden.
Normen
- BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 8
Siehe auch
Fußnoten
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