Ausschluss aus dem Verein

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Ein Ausschluss aus dem Verein kann entweder auf der Grundlage einer in der Vereinssatzung geregelten Vereinsstrafe oder unabhängig von einer solche Regelung aus wichtigem Grund erfolgen.<ref>Vorlage:ISBN 9783406752005 § 25 Rn. 27 f.</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 10.07.1989 - II ZR 30/89 = NJW 1990, 40
  • BGH, Urteil vom 13.07.1972 - II ZR 55/70 = NJW 1972, 1892: " Zur Frage, ob ein Vereinsmitglied wegen des vereins­widrigen Verhaltens eines Dritten, dessen es sich zu lässigerweise bei einer Vereinsveranstaltung bedient, ausgeschlossen werden kann, wenn der Satzung nicht zu entnehmen ist, daß ihm das Verhalten des Dritten zuge­rechnet werden darf. Ein Sportverein darf ln der Satzung den Ausschluß eines Mitgliedes unabhängig von einem Verschulden für den Fall vorsehen, daß es ihm und seinen Mitgliedern unzumutbar ist, mit ihm die Sportkameradschaft aufrechtzuerhalten. Ein sich auf eine solche Bestimmung stützender Ausschluß eines Mitgliedes ist wegen offenbarer Unbilligkeit unwirk­sam, wenn er allein darauf beruht, daß Angehörige des Mitgliedes in erheblichem Umfang gegen die Vereinsstraf­ordnung verstoßen haben."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
  • BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung ge­regelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Kommentierungen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>