Name des Vereins
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Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Normen
- GG Art. 9 Abs. 1
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 - Vereinsname: Über die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, in Namensführung und satzungsgemäße Betätigung eines Vereins einzugreifen (Art. 9 Abs. 1 GG). <ref>Amtöicher Leitsatz 1</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>