Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt vom 08.08.2018
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt
Vom 06.03.2013
Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund Art. 23<ref>GO Art. 23</ref> und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Burgkunstadt die Friedhöfe in den Stadtteilen Burgkunstadt, Ebneth, Kirchlein und Mainroth als öffentliche Einrichtung. Die Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Burgkunstadt und dienen der Bestattung aller Personen, die
1. bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Burgkunstadt hatten,
2. ein Anrecht auf Bestattung in einem Wahlgrab haben,
3. von einem Grabberechtigten eines Wahlgrabes die Erlaubnis zur Beisetzung in seinem Grabe haben.
(2) Die Bestattung anderer Personen ist nur mit Genehmigung der Stadt Burgkunstadt zulässig. Auf die Erteilung dieser Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Die Stadt bestimmt, in welchem Friedhof ein Grab zugeteilt wird.
(3) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Tätigkeiten werden von einem durch die Stadt Burgkunstadt beauftragten Bestattungsunternehmen betreut bzw. wahrgenommen.
§ 2 Benutzungszwang
(1) Unbeschadet des Art. 12 des Bestattungsgesetzes (BestG) dürfen Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Burgkunstadt hatten, nur in den in § 1 genannten Friedhöfen bestattet werden, wenn nicht eine Überführung nach auswärts erfolgt.
(2) Die Beisetzung findet in der Regel auf dem Friedhof statt, in dessen Einzugsbereich der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Beisetzung in einem anderen hiesigen Friedhof ist möglich, wenn die Bestattungspflichtigen ein belegungsfähiges Grab auf dem gewünschten Friedhof haben oder triftige Gründe bestehen, die eine Beisetzung in einem anderen Friedhof rechtfertigen.
(3) Die Einzugsbereiche für die städtischen Friedhöfe richten sich nach dem Anhang I, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Der konfessionelle Friedhof Gärtenroth wird durch diese Friedhofssatzung nicht berührt.
§ 3 Verwaltung
(1) Die Friedhöfe der Stadt Burgkunstadt werden von der Stadt Burgkunstadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und für die Bestattung auf diesen Friedhöfen Gebühren nach ihrer Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung.
ZWEITER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 4 Anzeige des Sterbefalles
Bestattungen sind spätestens am folgenden Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die Bestattungspflichtigen nach § 6 der Bestattungsverordnung (BestV) zu sorgen. Diese können ihre Verpflichtungen gegenüber der Friedhofsverwaltung einem Bevollmächtigten übertragen.
§ 5 Aufbahrung
(1) Die Leichen im Stadtgebiet sollen grundsätzlich nur in den Leichenhäusern der städtischen und konfessionellen Friedhöfe aufbewahrt und aufgebahrt werden.
Verfügt ein Bestattungsunternehmen jedoch nachweislich über geeignete Räumlichkeiten, in denen die Leichen versorgt und in Kühlzellen aufgebahrt werden können, so können auch diese Räume zur Aufbewahrung genutzt werden.
Darüber hinaus sind Ausnahmen von Satz 1 nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 6 Zutritt zur Leichenhalle
(1) Der Zutritt zur Leichenhalle ist während der Öffnungszeiten gestattet. Angehörigen ist es gestattet, den Leichnam während der Dienstzeiten des Friedhofsverwalters nach Vereinbarung zu sehen.
(2) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bestattungspflichtigen.
§ 7 Trauerfeier
(1) Auf Veranlassung der Bestattungspflichtigen findet eine öffentliche oder stille Trauerfeier statt.
(2) Der Beisetzungstermin für eine stille Trauerfeier wird von der Friedhofsverwaltung weder veröffentlicht, noch dem/den Bestattungspflichtigen bekanntgegeben. Der Verstorbene wird ohne Anwesenheit der Angehörigen beigesetzt.
(3) Bei einer öffentlichen Trauerfeier wird der Verstorbene unter Anwesenheit von Angehörigen und gegebenenfalls weiteren Trauergästen beigesetzt, die sich in diesem Rahmen vom Verstorbenen (ggf. nochmals) verabschieden.
(4) Die Trauerfeier muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten und darf die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzen.
(5) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den hierfür geeigneten Platz. Die für die Durchführung des Ehrensaluts Verantwortlichen haften für etwaige Schäden.
§ 8 Lichtbild-, Film-, und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern
(1) Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Gedenkfeiern und dergleichen bedürfen innerhalb der Friedhofsbereiche der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Trauerfeiern bedarf es neben der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung auch der Zustimmung der Bestattungspflichtigen. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen.
(2) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhöfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung in Betrieb genommen werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 9 Ort und Zeit der Bestattung
(1) Ort und Zeit der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Bestattungspflichtigen und Beachtung der Vorschriften des Bayrischen Bestattungsgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften.
(2) Die Bestattungen finden in der Regel Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00 Uhr statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bestattungspflichtigen aller in dem betreffenden Grab bestatteten Leichen beantragt werden. Zur Vornahme der Umbettung ist außerdem die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
(4) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
§ 11 Beigegebene Gegenstände
An Gegenständen, die den Leichen beigegeben oder bei ihnen belassen sind, erwirbt die Stadt mit dem Abschluss der Bestattung das Eigentum.
DRITTER TEIL Grabstätten
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können Grabrechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Grabrecht bzw. Nutzungsanspruch an einer Grabstätte kann nur zur Vornahme einer Beisetzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Familiengrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Einzelgrabstätten
d) Kindergrabstätten
e) Urnengrabstätten
f) Urnennischengrabstätten (Urnenanlage mit Urnenkammern)
g) Urnen-Stelen-Grabstätten
h) Grüfte
i) Sonstige Beisetzungsstätten
§ 13 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten haben eine Länge von 250 cm und eine Breite von 300 cm und umfassen 3 Grabplätze. Abweichungen von diesen Maßen sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert.
(2) Familiengrabstätten sind 180 cm tief zu belegen, soweit es die Bodenverhältnisse gestatten, auch 240 cm tief.
(3) Bei einer Grabtiefe von 180 cm ist je Grabplatz eine Beisetzung, bei einer Grabtiefe von 240 cm sind 2 Beisetzungen je Grabplatz (Tiefgrab) zulässig.
(4) Je Grabplatz darf eine Urne in einer Tiefe von mindestens 80 cm beigesetzt werden.
(5) Familiengrabstätten sind Wahlgrabstätten (§ 23), an denen ein Sondernutzungsrecht erworben wird (§§ 24 mit 30).
§ 14 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten haben eine Länge von 250 cm und eine Breite von je 200 cm und umfassen 2 Grabplätze. Abweichungen von diesen Maßen sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert.
(2) § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 15 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten haben eine Länge von 250 cm und eine Breite von 100 cm und enthalten einen Grabplatz bei einer Tiefe von 180 cm. Abweichungen von diesen Maßen sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert.
(2) Einzelgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt. Die Grabberechtigten erwerben an ihnen ein Nutzungsrecht (§ 20) für die Dauer der Ruhefrist (§19).
(3) In einer Einzelgrabstätte soll jeweils nur eine Erdbestattung in einer Tiefe von 180 cm oder eine Urnenbeisetzung in einer Tiefe von 80 cm erfolgen. In Ausnahmefällen kann eine doppelte Belegung pro Grabplatz zugelassen werden. Bei einem solchen Tiefgrab muss die Grabtiefe mindestens 240 cm betragen.
§ 16 Kindergrabstätten
(1) In Kindergrabstätten dürfen nur Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beigesetzt werden.#
(2) Kindergrabstätten sind sinngemäß Einzelgrabstätten wie § 15, jedoch ist die Länge 100 cm und die Breite 50 cm, bei einer Bestattungstiefe von 150 cm. Abweichungen von diesen Maßen sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert.
§ 17 Anonyme Erdgrabstätten
(1) Für die namenlose Beisetzung in einem Erdgrab ist im Friedhof Burgkunstadt eine Gemeinschaftsgrabstätte ausgewiesen.
(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts ist für eine Einzelgrabstätte oder eine Doppelgrabstätte möglich.
(3) Grabschmuck (Pflanzen, Blumen, Kerzen etc.) ist im gesamten Bereich der Gemeinschaftsgrabstätte nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal ohne Rüksprache beseitigt werden. Lediglich am Tage der Beisetzung ist das Ablegen von Grabschmuck erlaubt.
§ 18 Urnenerdgrabstätten
(1) Urnenerdgrabstätten haben eine Länge und eine Breite von je 100 cm. Sie dienen der Beisetzung von höchstens 4 Urnen in einer Tiefe von mindestens 80 cm.
(2) Urnenerdgrabstätten sind Wahlgrabstätten (§ 23), an denen ein Sondernutzungsrecht erworben wird (§§ 24 mit 30).
(3) Für die namenlose Beisetzung von Urnen ist im Friedhof Burgkunstadt eine Urnengemeinschaftsgrabstätte (Anonymes Urnenfeld) ausgewiesen.
§ 18a Urnennischengrabstätten
(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnenkammern in der polygonalen Urnenanlage zur Verfügung.
(2) In einer Urnenkammer dürfen maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind der Nischengröße (B/T/H von 25,5 cm x 49,0 cm x 35,0 cm) anzupassen. Überschreitet bei einer Doppelbelegung die Ruhezeit von 15 Jahren die noch verbleibende Nutzungsdauer der Grabstätte, muss die Nutzungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Die Urnennische wird mit einer Schriftplatte verschlossen, auf welcher nur der Name und die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen eingraviert werden. Die Beschriftung darf nur als Gravur mit der Schriftart Römische Kapitalis ausgeführt werden. Ein entsprechendes Muster kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Andere Ausführungen sind nicht zulässig.
(4) Grabschmuck (Pflanzen, Blumen, Kerzen etc.) an den Urnenkammern bzw. im gesamten Bereich der Urnenanlage ist nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Lediglich am Tage der Urnenbeisetzung ist das Ablegen von Grabschmuck erlaubt.
§ 18b Urnen-Stelen-Grabstätten
(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten und Urnenkammern (in der polygonalen Urnenanlage) auch Urnen-Stelen-Grabstätten zur Verfügung.
(2) Im Fassungsbereich einer Stele dürfen maximal 6 Urnen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind dem Fassungsbereich der Stele anzupassen.
(3) Die Schrittafeln aus Bronzeguss werden in der Größe 18cm x 11cm und der Patina "schwarz" vorgegeben. Die Beschriftung ist in Bronze zu halten. Im Übrigen bleibt die Gestaltung der Schrifttafeln den Angehörigen frei gestellt.
(4) Grabschmuck (Pflanzen, Blumen, Kerzen etc.) ist im gesamten Bereich der Urnenanlage nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Lediglich am Tage der Urnenbeisetzung ist das Ablegen von Grabschmuck erlaubt.
§ 19 Sonstige Beisetzungsstätten
(1) In besonderen Fällen richtet die Stadt Beisetzungsstätten mit entsprechender Zweck bestimmung ein.
(2) Grüfte oder oberirdische Grabstätten sind nur zugelassen, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen.
A – Einzelgrabstätten
§ 20 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstätten beträgt bei Leichen von Erwachsenen 20 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zu zehn Jahren, 15 Jahre.
§ 21 Nutzungsrecht
An Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten wird das Nutzungsrecht in der Regel nur für die Dauer der Ruhefrist (§ 19) begründet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich.
§ 22 Ausschmückung
Innerhalb der Ruhefrist darf die Grabstätte mit einem Grabmal – nach den Bestimmungen der Grabmalordnung – versehen und nach den Bestimmungen der Grabpflegeverordnung bepflanzt werden
§ 23 Neubelegung und Auflassung der Einzelgrabstätten
(1) Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(2) Die Neubelegung eines Einzelgrabfeldes gibt die Friedhofsverwaltung öffentlich bekannt mit der Aufforderung, die Grabmäler innerhalb von drei Monaten von den Grabstätten zu entfernen.
(3) Das Ausstecken von entsprechenden Hinweistafeln am Grab ersetzt die öffentliche Bekanntmachung.
(4) Die Stadt kann Nutzungen an Einzelgrabstätten ganz oder teilweise entziehen, wenn die Friedhofsbelange (Friedhofsumgestaltung) dies erfordern. Für Einzelgrabstätten, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, wird für den Rest der Ruhefrist eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.
B– Wahlgräber
§ 24 Begriffsbestimmung
Wahlgräber sind Grabstätten, an denen ein besonderes Nutzungsrecht für eine längere Dauer und für die Beisetzung mehrerer Verstorbener erworben wird (Sondernutzungsrecht).
§ 25 Sondernutzungsrecht
(1) Das Sondernutzungsrecht wird bei Wahlgräbern im Friedhof im Stadtteil Burgkunstadt, in den Friedhöfen Ebneth, Kirchlein und Mainroth für 30 Jahre verliehen.
(2) Das Sondernutzungsrecht kann jeweils um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist frühestens im Verfallsjahr möglich, sofern nicht Abs. 4 in Frage kommt. Sie ist spätestens mit Ablauf des Sondernutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(3) Drei Monate nach Beendigung des Sondernutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Die Friedhofsverwaltung erinnert in herkömmlicher Weise rechtzeitig an den Ablauf des Sondernutzungsrechts.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist (§ 19) infolge Mehrfachbelegung über die Dauer des Sondernutzungsrechts hinaus, ist das Sondernutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(5) Für den Nachweis des Grabberechtigten und den Inhalt des Sondernutzungsrechtes sind allein die Eintragungen im Grabbuch bzw. in der Grabkartei maßgebend.
§ 26 Inhalt des Sondernutzungsrechts
(1) Das Sondernutzungsrecht gibt ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes. Die Lage der Grabstätte kann der Grabberechtigte im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes wählen. In neuen Grabfeldern wird der Reihe nach belegt. In der Grabstätte können neben dem Grabberechtigten dessen Angehörige bestattet werden, wenn dieser bei Einräumung des Rechts oder später hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder des Erwerbers und seines Ehegatten
c) Geschwister
d) Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen
(2) Darüber hinaus kann der Grabberechtigte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung andere, ihm nahe stehende Personen in der Grabstätte bestatten lassen.
(3) Regens Wagner Burgkunstadt als regionales Regens Wagner Zentrum der Regens-Wagner-Stiftung Dillingen wird ein Sondernutzungsrecht für die Bestattung ehemaliger Mitarbeiterinnen und Heimbewohnern eingeräumt. Das Sondernutzungsrecht, das zur freien Wahl der Grabstätte berechtogt, umfasst den in Anhang IV zu § 25 Abs. 3 (Lageplan) eingezeichneten Bereich des Friedhofes.
§ 27 Übertragung des Sondernutzungsrechts durch Rechtsgeschäft
Der Grabberechtigte kann das Sondernutzungsrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegenüber dem Veräußerer und Erwerber und nur auf die Angehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 übertragen. Die Umschreibung des Sondernutzungsrechts auf den neuen Grabberechtigten erfolgt auf Antrag des bisherigen Berechtigten.
§ 28 Übergang des Grabrechtes beim Tod des Grabberechtigten
(1) Das Sondernutzungsrecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw. auf die in einer letztwilligen Verfügung genannten Personen über. Der Rechtsnachfolger kann das Sondernutzungsrecht nur ausüben, wenn er es vorher auf seinen Namen hat umschreiben lassen.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen neuen Grabberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Dieser gilt für das Sondernutzungsrecht als unmittelbarer Nachfolger des Erblassers ohne Rücksicht auf etwaige andere Abmachungen zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nicht einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen als Grabberechtigten in die Grabkartei ein.
(3) Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z. B. Testament, Vollmachtserklärung aller Miterben) zu belegen.
§ 29 Erlöschen des Sondernutzungsrechts
(1) Das Sondernutzungsrecht erlischt, wenn
a) die Nutzungszeit abgelaufen ist
b) auf das Sondernutzungsrecht verzichtet wurde
c) trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tage der Bestattung angelegt oder die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Grabberechtigte nicht zu ermitteln ist
(2) Eine Rückzahlung der Gebühr erfolgt nicht.
§ 30 Zurücknahme des Sondernutzungsrechts
Muss ein Sondernutzungsrecht nach Belegung im öffentlichen Interesse zurückgenommen werden, so hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und auf unentgeltliche Einräumung eines gleichwertigen Sondernutzungsrechts auf die Restdauer des bisherigen Sondernutzungsrechts.
C – Urnengrabstätten
§ 31 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre.
(2) Nutzungsrechte an den Urnenkammern werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung um weitere 5 Jahre ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf erneute Verleihung der Nutzungsrechte besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird nicht nur anlässlich eines Todesfalles verliehen, es kann auch zu Lebezeiten des Nutzungsberechtigten auf die Dauer von 15 Jahren erworben werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich; ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(4) Für die Urnengräber gelten die Bestimmungen (§§24-29) sinngemäß.
(5) Wird das Sondernutzungsrecht für die Grabstätte nicht verlängert, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib dieser Urne werden nicht geführt.
(6) Mit Ablauf des Sondernutzungsrechts für das Wahlgrab und der Gruft bzw. des Nutzungsrechts für die Einzelgrabstätte endet das Recht zur Belassung von Urnen in diesen Grabstätten.
VIERTER TEIL Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Auf den Friedhöfen können für verschiedene Abteilungen Vorschriften für die Gestaltung der Gräber erlassen werden.
(2) Grabmale sind grundsätzlich in der einheitlich angeordneten Flucht aufzustellen.
§ 32 Grabmal
(1) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten die senkrecht stehenden Grabmäler aus Naturstein, Kunststein, Holz und Buntmetall; die liegenden Grabmäler (Liegeplatten) aus Natur- oder Kunststein; Stein-, Holz- und Erztafeln; die Namenstafeln an den Gruftrückwänden, die zusätzlich aufgestellten Sockel zur oberirdischen Urnenbeisetzung sowie die Einfassungen aus Natur- und Kunststein. Die vollständige Verblendung der Gruftrückwände mit Natur- oder Kunststein gilt ebenfalls als Grabmal im Sinne dieser Satzung.
(2) Nicht zu den Grabmälern gehören Blumen, Kränze, gärtnerische Anlagen, Weihwasserkessel und Grablampen. Ebenso eigens aufgestellte Blumenbehälter an den Grabmälern und unbeschriftete Plattenbeläge.
§ 33 Errichtung und Pflege der Grabmäler
(1) Für die Grabmäler gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung (Anhang II) als Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der Grabberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflichtet, Grabmäler so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmäler weder belästigt noch gefährdet werden können.
(3) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu festigen.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
§ 34 Haftung für Grabmäler
Der Verpflichtete nach § 33 Abs. 2 haftet der Stadt und Dritten gegenüber für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung der Grabmalordnung oder durch Umstürzen eines Grabmals oder von Grabmalteilen entsteht. § 35 Wiedererrichtung und Entfernen von Grabmälern
(1) Grabmäler, die wegen Öffnung des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen in angemessener Frist ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind sie aus dem Friedhof zu entfernen.
(2) Grabmäler, Grabeinfassungen oder auch Teile von Grabmälern, die anlässlich einer Beisetzung entfernt werden mussten, sind, wenn sie nicht aus dem Friedhof entfernt werden, so zu lagern, dass weder die Nachbargräber beschädigt noch der Zugang zu diesen Gräbern behindert wird, noch die Hinterpflanzung Schaden leidet.
(3) Grabmäler, die nach Feststellung der Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des nach § 33 Abs. 2 Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht binnen angemessener Frist selbst trifft. Ist die Anschrift unbekannt oder duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann ein Grabmal auf Kosten des Berechtigten auch dann entfernen lassen, wenn das Grabmal ohne Beachtung der Grabmalordnung errichtet oder geändert wurde (siehe Anhang II) und der oder die Berechtigte vorher aufgefordert wurde.
§ 36 Alte Grabmäler und Einfassungen (Eigentumserwerb der Stadt Burgkunstadt)
(1) Die Friedhofsverwaltung kann über Grabmäler, Einfassungen oder sonstigen Anlagen und Zubehör, die 1. im Wege der Ersatzvornahme entfernt wurden oder 2. nach Ablauf des Sondernutzungsrechts oder des Nutzungsrechts nicht beseitigt sind nach drei Monaten vom Tage der Ersatzvornahme bzw. vom Tage des Ablaufs des Sondernutzungsrechts oder des Nutzungsrechts an, frei verfügen.
(2) Über Grabmäler, die nach § 36 wieder zu errichten wären oder deren Wiederaufstellung nicht möglich ist, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der für die Wiederaufstellung bzw. für die Entfernung gesetzten Frist frei verfügen.
§ 37 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, werden von der Friedhofsverwaltung besonders geschützt. Diese Grabmäler dürfen nur mit besonderer Genehmigung entfernt oder umgeändert werden.
§ 38 Grabpflanzung
(1) Die Gräber sind vom Grabberechtigten oder den Angehörigen spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, zu bepflanzen und – sofern keine Liegeplatte verwendet wird – ordnungsgemäß instand zu halten. Wird diese Verpflichtung nach Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Gräber eingeebnet und mit Rasen angesät werden.
(2) Beim Anlegen des Grabhügels und des sonstigen gärtnerischen Grabschmucks sind vom Verpflichteten nach Abs. 1 oder von dessen Beauftragten die Bestimmungen des Anhangs III zu dieser Satzung (Grabpflegeordnung) zu beachten. Die Grabpflegeordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 39 Geräte zur Grabpflege
Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern nur dann aufbewahrt werden, wenn diese vom Wege nicht sichtbar sind. In den Hinterpflanzungen abgestellte Geräte oder Gefäße werden von der Friedhofsverwaltung entfernt, wenn diese die gärtnerische Bearbeitung der Hinterpflanzung behindern.
FÜNFTER TEIL Friedhofsordnung
§ 40 Besuchszeiten in den Friedhöfen
(1) Die Friedhöfe und die Leichenhäuser sind nur während der festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Besuchszeiten geöffnet.
(2) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
§ 41 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Die Weisungen der Aufsichtspersonen sind zu befolgen. Bei starkem Andrang kann der Friedhof gesperrt werden.
(3) Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
§ 42 Verbote
Innerhalb des Friedhofes ist es untersagt:
1. Fahrrad zu fahren
2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht die Friedhofsverwaltung hierfür eine besondere Genehmigung erteilt hat
3. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführhunde
4. zu lärmen und zu betteln
5. Blumen oder Pflanzen unbefugt zu beschädigen
6. von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Erde und dergleichen zu entfernen
7. unbefugt Grabstätten oder Rasenteile zu betreten
8. Trauerfeiern zu stören
9. Druckschriften zu verteilen
10. Blumen, Kränze und Waren aller Art feilzubieten
11. gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten
12. außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum oder Abfälle abzulegen. Dabei ist darauf zuachten, dass die organischen und nichtorganischen Abfälle in die hierfür vorgesehenen Behälter sortiert werden.
13. Bänke und Stühle ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufzustellen.
§ 43 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit der Stadt Burgkunstadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(2) Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(3) Durch die Arbeiten darf die Ruhe und Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§ 44 Befahren der Friedhofswege
(1) Den im Friedhof tätigen Gewerbeausübenden ist zur Beförderung von Waren, Material und Werkzeug, jedoch nicht zur Beförderung von Personen, das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Personenkraftwagen dürfen nicht benutzt werden. Bei Trauerfeiern ist Rücksicht geboten.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist es vorbehalten, verschiedene Zugänge für die Einfahrt dauernd oder vorübergehend sowie auch für besondere Arten von Fahrzeugen zu sperren.
(3) Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen in die Grabfelder ist untersagt.
(4) Der Transport des Materials usw. soll möglichst bei trockenem Wetter durchgeführt werden. Für Wegbeschädigungen oder sonstigen Sach- und Personenschaden haftet der Fahrzeughalter.
§ 45 Abfuhr und Lagerung von Sand, Boden, Steinen usw.
(1) Boden, welcher bei Errichtung von Grabmälern oder bei der Anlage von Gräbern anfällt, ist vollständig von der Friedhofsanlage zu entfernen, sofern nicht ein hierfür ausdrücklich ausgewiesener Abraumplatz vorhanden ist.
(2) Alte Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Grabmalteile sind aus dem Friedhof ganz zu entfernen. Die Ablagerung auf dem Abraumplatz ist nicht gestattet. Die mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Friedhof tätigen Gewerbeausübenden dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benutzen.
SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 46 Alte Rechte
Bei Grabstätten, an denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung ein Grabrecht bereits besteht, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 47 Ersatzvornahme
(1) Soweit diese Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung zu einer Tätigkeit verpflichtet, kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebene Handlung anstelle und auf Kosten des säumigen Verpflichteten vornehmen lassen und die Kosten wie Gemeindeabgaben beizutreiben. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Säumigen Verpflichteten, deren Anschrift unbekannt ist, kann eine gegebenenfalls befristete Aufforderung in den Fällen des Abs. 1 oder in anderen in dieser Satzung genannten Fällen durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Mitteilung am Grab (Hinweistafel) eröffnet werden.
48 Auflassung von Friedhöfen und Friedhofsteilen
(1) Die Stadt Burgkunstadt kann unter den Voraussetzungen des Art. 11 BestG die bisherige Widmung eines Friedhofes oder einer sonstigen Bestattungseinrichtung ganz oder teilweise aufheben. Das gilt auch für einzelne Grabfelder und Gräber.
(2) Im Zeitpunkt der Entwidmung erlöschen alle aufgrund der bisherigen Widmung bestehenden Rechte.
§ 49 Haftung
(1) Die Stadt Burgkunstadt haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung von Grabmälern oder durch unsachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die in Friedhöfen, ihren Anlagen und Einrichtungen nicht von ihr angebracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden städtischer Bediensteter entstanden ist; in diesem Fall haftet die Stadt nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Uberwachungspflichten.
§ 50 Hinweis
Sonstige Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere das Bundesseuchengesetz, das Bayerische Bestattungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. entgegen § 4 eine Bestattung nicht unverzüglich anmeldet
2. Leichen nicht in den in § 5 Abs. 1 genannten Räumen aufbewahrt und aufbahrt
3. unter Verstoß gegen § 6 die Öffnungszeiten nicht einhält oder ohne Genehmigung Lichtbildaufnahmen fertigt
4. ohne Erlaubnis Ehrensalut gibt (§ 7 Abs. 3)
5. wer die Genehmigungspflicht nach § 8 für Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie den Betrieb von Lautsprecher- und anderen Übertragungsanlagen verletzt
6. wer Grabmäler entgegen den Vorschriften des § 34 und des Anhangs II hierzu errichtet und wer die Pflege dieser Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen vernachlässigt
7. wer Grabmäler, Grabeinfassungen oder Teile von Grabmälern nicht ordnungsgemäß wieder aufstellt oder ordnungswidrig lagert (§ 36 Abs. 1 u. 2)
8. wer entgegen § 39 in Verbindung mit Anhang III die Gräber nicht ordnungsgemäß anlegt und pflegt
9. wer Geräte zur Grabpflege in unzulässiger Weise aufbewahrt (§ 40)
10. wer die festgesetzten Besuchszeiten missachtet (§ 41), sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Weisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt (§ 42) oder einem der Verbote in § 43 zuwiderhandelt
11. wer gewerbliche Arbeiten ohne besondere Genehmigung durchführt (§44)
12. wer die Vorschriften des § 47 zum Befahren der Friedhofswege nicht beachtet
13. wer Sand, Boden oder Steine nicht oder nicht vollständig entfernt (§ 48 Abs. 1) oder alte Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Grabmalteile nicht ganz aus dem Friedhof entfernt (§ 48 Abs. 2)
§ 52 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 07.03.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 21.11.2005 außer Kraft.
Burgkunstadt, 06.03.2013
P e t t e r i c h
Erster Bürgermeister
Einzugsbereiche für die städtischen Friedhöfe (Anhang I zu § 2)
Einzugsbereiche für die städtischen Friedhöfe im Stadtgebiet Burgkunstadt sind:
(1) Friedhof Burgkunstadt
Das gesamte Stadtgebiet Burgkunstadt in seinen Grenzen vor dem 30. Juni 1971 und die ab dem 01. Juli 1971 eingegliederten Gemeinden bzw. Gemeindeteile und zwar: a) Weidnitz ab dem 01. Juli 1971 b) Neuses a. Main ab dem 01. April 1972 c) Theisau ab dem 1. Januar 1971
(2) Friedhof Ebneth
Das ab dem 01. Januar 1975 dem Stadtgebiet Burgkunstadt eingegliederte Gebiet der früheren Gemeinde Ebneth.
(3) Friedhof Kirchlein
Das ab dem 1. Januar 1977 dem Stadtgebiet Burgkunstadt eingegliederte Gebiet der früheren Gemeinde Kirchlein.
(4) Friedhof Mainroth
Die ab dem 1. Januar 1977 dem Stadtgebiet Burgkunstadt eingegliederten Gebiete der früheren Gemeinden: a) Mainroth b) Ortsteil Mainklein, der früheren Gemeinde Theisau c) die Einwohner, die in den bestehenden konfessionellen Friedhöfen Gärtenroth und Mainroth nicht bestattet werden wollen oder bestattet werden können
Die Einzugsbereiche der städtischen Friedhöfe sind auf dem im Friedhofsamt vorliegenden Stadtplan eingezeichnet. Diese Einzugsbereiche sind für die Nutzung eines Grabes nach § 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung maßgebend.
Grabmalordnung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (Anhang II zu § 34)
§ 1 Genehmigungspflicht
(1) Die Aufstellung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern, Grabmalteilen sowie die Erstellung von Tieffundamenten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung ist mit Formblatt zu beantragen. Der Antrag ist vom Grabberechtigten bzw. vom Auftraggeber und von einem Bevollmächtigten der ausführenden Bildhauerfirma zu unterzeichnen. Genaue Angaben über Steinart und Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Beschriftung sind erforderlich.
(3) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmales auf einem anderen Grab als dem, das in der Genehmigung bezeichnet ist, bedarf einer neuen Genehmigung.
(4) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und von der Abnahme des Grabmales in der Werkstatt des Bildhauers vor der Aufstellung abhängig gemacht werden.
§ 2 Zeichnung und Modelle
Auf dem Genehmigungsantrag, der in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden muss, ist das Grabmal im Maßstab 1 : 10 einzuzeichnen. Aus der Zeichnung müssen Vorder- und Seitenansicht sowie die näheren Einzelheiten der Gestaltung, des Materials und der Maße zu ersehen sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen des Grabmals in größerem Maßstab, Zeichnungen der Schrift und der sonstigen Ausstattung bis zur natürlichen Größe vorzulegen. Es kann ferner die Vorlage von Materialproben in der vorgesehenen Bearbeitung wie auch von Modellen gefordert werden.
§ 3 Aufstellen von Grabmälern
(1) Das Aufstellen und die Änderung von Grabmälern sind nur in den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten zulässig.
(2) Der Genehmigungsantrag ist beim Aufstellen des Grabmales mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuzeigen.
(3) Grabmäler sind in der einheitlich angeordneten Flucht aufzustellen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich, wenn gestalterische Gründe oder die Form des Grabmals eine Abweichung erlaubt.
(4) Wurden genehmigungspflichtige Arbeiten im Friedhof ohne Genehmigung ausgeführt, kann die Friedhofsverwaltung die Herstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.
§ 4 Größe und Maße der Grabmäler
(1) Für Grabmäler gelten folgende Höhen und Mindeststärken einschließlich Sockel aber ohne Fundament:
a) Grabmale bis zu 1 m Gesamthöhe, 16 cm
b) Grabmale über 1 m bis 1,50 m Gesamthöhe, 18 cm
c) Grabmale über 1,50 m bis 1,75 m Gesamthöhe, 20 cm
d) Grabmale über 1,75 m Gesamthöhe, 25 cm und mehr
(2) In den begründeten Fällen kann die Stadt Ausnahmen von den in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindeststärken zulassen.
§ 5 Material und Gestaltung der Grabmäler
(1) Zugelassen sind Grabmäler aus Naturstein, Kunststein, Metall und Holz in werkgerechter Bearbeitung.
(2) Das Anmalen von Grabsteinen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Beschriftungen oder Ornamente in unaufdringlichen Farben.
(3) Grabmäler aus Holz dürfen nicht mit Farbe gestrichen werden, sondern nur mit farblosem Luftlack.
(4) Bei Wandgrüften müssen sich Gedenktafeln oder Wandverkleidungen auf die Wandfläche oder Mauernische beschränken. Die Mauervorsprünge und die Mauerabdeckungen müssen erhalten bleiben und dürfen von Steinverkleidungen nicht überdeckt werden.
(5) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Ihr Wortlaut soll sachlich, sinnvoll und einfach gehalten werden. Beschriftungen mit unwürdigem oder Argernis erregendem Inhalt sind nicht gestattet.
(6) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich unten und unauffällig angebracht werden.
§ 6 Fundamente
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und verkehrssicher sein. Das Grabmal ist mit seinem Fundament, die einzelnen Grabteile sind untereinander fachgerecht zu verbinden.
(2) Betonfundamente bis zur Grabsohle sind nicht zugelassen. Eine weitere Tiefenfundamentierung hat fachgerecht zu erfolgen.
(3) Betonstreifenfundamente sind vor Ort zu gießen oder durch Verteilungsplatten bodengleich als Unterlage der Natur- oder Kunsteinfassungen zu verlegen.
§ 7 Gestaltung und Größe der Grabeinfassungen
(1) Zugelassen sind Grabeinfassungen aus Natur- oder Kunststein, wenn keine pflanzliche Einfassung gewünscht wird. Nicht zugelassen sind Grabeinfassungen aus Beton, Ziegelsteinen, synthetisch gefertigten Materialien, Welleternit, Blech, Flaschen, Krügen oder Holz.
(2) Die Ausmaße für Grabeinfassungen betragen
a) beim Kindergrab 100 x 50 cm
b) beim Reihengrab 250 x 100 cm
c) beim Wahlgrab entsprechend der Grabgröße
(3) Die von der Friedhofsverwaltung gepflanzten Wegbegrenzungshecken in den Gartengrabfeldern dürfen nicht entfernt werden. Ein Ersatz ist nur durch die gleiche Pflanzenart gestattet. Bei Ausfall durch eine vorhergegangene Beisetzung hat der Grabberechtigte zeitgerecht auf seine Kosten für eine Nachpflanzung zu sorgen.
(4) An den Gräbern hat der Grabberechtigte die Grabnummer in deutlich lesbaren Ziffern an der Grabeinfassung anbringen zu lassen, sofern die Grabnummer für das in Frage kommende Grabfeld nicht von der Friedhofsverwaltung angebracht wurde.
Grabpflegeordnung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (Anhang III zu § 39)
§ 1 Grabpflege
(1) Alle Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Belegung in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise ausgestattet sein und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit gepflegt werden.
(2) Geschieht dies trotz Frist setzender Aufforderung nicht, so können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Die Vorschrift des § 29 der Satzung bleibt unberührt.
§ 2 Zur Grabpflege Verpflichtete
Die laufende Grabpflege (z. B. Gießen, Jäten) obliegt dem Grabberechtigten oder den sonstigen Verpflichteten.
§ 3 Einhaltung der Grabgröße
(1) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern oder beim Anbringen der Liegeplatten ist das der Bestattungs- und Friedhofssatzung festgelegte Grabmaß einzuhalten. Bei Unklarheiten ist Rückfrage in der Friedhofsverwaltung zu nehmen.
(2) Es ist untersagt, bei Anlage der Grabhügel und Anbringen des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende und umgebende Pflanzungen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen oder die Freiflächen um das Grab zu pflastern, zu betonieren oder sonst wie zu befestigen, mit Platten, Kies oder Splitt jeglicher Art zu belegen.
§ 4 Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der Boden deckenden, niedrigen und insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standortverhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Pflanzung soll sich der umgebenden Bepflanzung anpassen und sich in die Friedhofsanlage einfügen. Angrenzende Grabstätten dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Gepflanzte Bäume und Sträucher (Gehölz) sind durch ständiges Zurückschneiden auf 1,50 m Höhe zu halten. Das Gehölz geht nach Auflassung der Grabstätte in das Eigentum der Stadt über.
(3) Wenn die Friedhofsbelange es erfordern kann die Verwaltung beratend tätig werden.
§ 5 Umpflanzung liegender Grabmäler
Liegende Grabmäler dürfen nur mit polsterartigen oder kriechenden immergrünen Gewächsen umpflanzt werden, wobei die Grabgröße unbedingt einzuhalten ist.
§ 6 Zusätzlicher Grabschmuck
(1) Auf die Gräber dürfen Pflanzen und Schnittblumen in Töpfen, Schalen oder Vasen aufgestellt werden, wenn diese Gefäße in Material, Form und Größe in einem richtigen Verhältnis zur Grabstätte stehen. Das gleiche gilt für die Anbringung von Grablampen und Weihwasserkesseln.
(2) Sofern nicht für einzelne Grabfelder die Verwendung von Abdeckplatten oder Teilabdeckungen mit Steinplatten aufgrund der Grabmalordnung untersagt ist, kann dieser zusätzliche Grabschmuck angebracht werden. Material und Farbe müssen mit dem Denkmal harmonieren.
§ 7 Sauberhalten von Gräbern
Verwelkte Blumen und Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Abraumplätze zu schaffen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, von sich aus zu entfernen.
Fußnoten
<references/>