Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 06.03.2013
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Vom 06.03.2013
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenerhebung
1.) Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen Burgkunstadt, Mainroth, Kirchlein und Ebneth sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
2.) Als Gebühren werden erhoben:
1. Bestattungsgebühren für die Durchführung von Bestattungen
2. Grabgebühren für das Bereitstellen von Grabstellen und Grüften
3. Verwaltungsgebühren
4. Tiefkühlzellennutzungsgebühren
5. sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
1.) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
2.) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
1.) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
2.) Die Benutzungsgebühren werden innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
ZWEITER TEIL Bestattungsgebühren
§ 4 Erdbestattungen
1.) Es werden erhoben bei einer Erdbestattung in einer Grabstelle oder Gruft a ) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 290,00 EUR
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 445,00 EUR
2.) Mit der Gebühr nach Abs. 1 sind abgegolten:
1. die Annahme, Aufbahrung und Aufbewahrung der eingesargten Leiche im jeweiligen Leichenhaus bis zur Beisetzung
2. das erstmalige Anlegen der Grabstelle
3. das Öffnen der Grabstelle oder Gruft
4. der Transport des Sarges vom jeweiligen Leichenhaus zur Grabstelle oder Gruft
5. das Versenken des Sarges
6. das Läuten anlässlich der Trauerfeierlichkeiten und der Transport der Kränze und Blumen vom Leichenhaus zur Grabstelle oder Gruft
7. das Schließen der Grabstelle oder Gruft
8. das Abräumen der Grabstelle oder Gruft in angemessenem zeitlichen Abstand nach der Bestattung
9. das Anlegen eines provisorischen Grabhügels
Entfällt eine der vorgenannten Leistungen, so tritt für die Gebühr nach Absatz 1 keine Ermäßigung ein.
3.) Die Gebühr für eine Tieferlegung beträgt bei der Grabstelle
a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 345,00 EUR
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 555,00 EUR
4.) Für die Auflassung eines Erdgrabes einschließlich Entsorgung des Grabsteines, des Fundamentes und der Bepflanzung werden Gebühren erhoben in Höhe von 360,00 EUR
§ 5 Beisetzung einer Urne
1.) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in eine Grabstelle oder Gruft beträgt 120,00 EUR
2.) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in eine Urnenkammer 120,00 EUR
3.) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft beträgt 380,00 EUR
4.) Für das Aufbewahren einer Urne im jeweiligen Leichenhaus für länger als zwei Wochen werden zusätzlich je angefangene Woche 5,50 EUR verrechnet.
§ 6 Umbettungen
1.) Für das Ausgraben einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft sowie der Wiederbestattung einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft mit Abhalten einer Trauerfeier werden berechnet:
a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 460,00 EUR
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 915,00 EUR
2.) Für das Ausgraben einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft sowie der Wiederbestattung einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft ohne Abhalten einer Trauerfeier werden berechnet:
a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 380,00 EUR
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 730,00 EUR
3.) Für das Ausgraben einer Urne wird eine Gebühr von 70,00 EUR für die Wiedereinsetzung der Urne eine Gebühr von 70,00 EUR erhoben
§ 7 Aussegnung
Für das Abhalten der Aussegnungsfeier werden erhoben bei der Bestattung
a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 150,00 EUR
b) bei der Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 205,00 EUR
§ 8 Gebühr für die Nutzung der Tiefkühlzelle
Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Leiche in der Tiefkühlzelle beträgt pro Tag 40,00 EUR
DRITTER TEIL Grabgebühren
§ 9 Reihengräber
Die Gebühren betragen:
1.) Für die Überlassung eines Reihengrabes
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf die Dauer 160,00 EUR der Ruhefrist (15 Jahre)
b) für Erwachsene und Kinder ab dem 11. Lebensjahr auf die 470,00 EUR Dauer der Ruhefrist (20 Jahre)
2.) Für die Einräumung einer Verschonungszeit
a) im Falle des Abs. 1 Buchst. a für jeweils weitere 15 Jahre 160,00 EUR b) im Falle des Abs. 1 Buchst. b für jeweils weitere 20 Jahre 470,00 EUR Bei einer Verlängerung von weiteren 5, 10 oder 15 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.
3.) Für die Überlassung eines Streifenfundaments zum Setzen eines Grabmals für die Dauer der Grabnutzung im neuen Friedhof Mainroth
a) bei einer Grabstelle für ein Kind 115,00 EUR
b) bei einer Grabstelle für einen Erwachsenen oder ein Kind ab 130,00 EUR dem 11. Lebensjahr
§ 10 Familiengräber
Die Gebühren betragen:
1.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen auf die Dauer von 30 Jahren 940,00 EUR
2.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an jedem weiteren Grabplatz 470,00 EUR auf die Dauer von 30 Jahren
3.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an
a) einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen für weitere 20 Jahre 630,00 EUR
b) an jedem weiteren Grabplatz um jeweils weitere 20 Jahre 470,00 EUR
Bei einer Verlängerung von weiteren 5, 10 oder 15 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.
3.) Soweit die Stadt Grabeinfassungen oder Sockel herstellen lässt, werden die Kosten hierfür gesondert berechnet.
4.) Der Erwerb des Nutzungsrechts bzw. die Belassung der Rechte an einem Familiengrab bezieht sich auf die gesamte Grabstätte.
§ 11 Urnengräber und Urnenkammern
Die Gebühren betragen:
1.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab auf die 250,00 EUR Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)
2.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit auf jeweils weitere 15 Jahre 250,00 EUR
3.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer 940.00 EUR auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 4.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit auf jeweils weitere 15 Jahre 940.00 EUR
Bei einer Verlängerung von weiteren 5 Jahren oder 10 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.
§ 12 Grüfte
Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit um jeweils weitere 20 Jahre pro Grabplatz betragen 470,00 EUR
VIERTER TEIL Verwaltungsgebühren und sonstige Leistungen
§ 13 Verwaltungsgebühren
Es werden Gebühren erhoben
1. für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmälern und Einfriedungen 15,00 EUR
2. für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 15,00 EUR
3. für die Genehmigung einer Umbettung 55,00 EUR
4. für die Eintragung in das Grabbuch und die Erteilung einer Grabnummer 30,00 EUR
5. für die Verlängerung der Ruhefrist 15,00 EUR
6. für die Bescheinigung einer genehmigten Bestattung 15,00 EUR
§ 14 Sonstige Leistungen
(1) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt Burgkunstadt gestellt und in Höhe der Beschaffungskosten an die Nutzungsberechtigten weiterverrechnet.
(2) Für andere in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden die tatsächlichen Kosten erhoben.
FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 15 In Kraft treten
1.) Diese Satzung tritt zum 07.03.2013 in Kraft.
2.) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 21.11.2005 außer Kraft.
Burgkunstadt, den 06.03.2013
Stadt Burgkunstadt
P e t t e r i c h
Erster Bürgermeister