Anschluss- und Benutzungszwang
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Nach GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 können die Gemeinden in den Satzungen insbesondere
- 2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthöfen zur Pflicht machen,
- 3. für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen.
Ein Benutzungszwang nach GO Art. 24 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen. (sog. Kirchenprivileg, GO Art. 24 Abs. 4)
Normen
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
- EEWärmeG § 16 Anschluss- und Benutzungszwang: Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3
- GO Art. 24 Abs. 4: Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.
Ortsrecht Burgkunstadt
Rechtsprechung
- BayVGH, Entscheidung vom 08.12.1992 - 4 B 90.2014 = BayVBl. 1993, 402: Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhalle und Kirchenprivileg
Publikationen
- Jürgen Vahle, Benutzungszwang für kommunale Leichenhalle, DVP 1999, 261.
- Hermann Weber, Benutzungszwang für Trauerhallen (Friedhofskapellen) und friedhofseigene Leichenkammern auf kommunalen Friedhöfen, NVwZ 1987, 641.