Asylantrag
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Ein Asylantrag liegt nach AsylG § 13 Abs. 1 vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er
- im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder
- dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm
- eine Verfolgung im Sinne des AsylG § 3 Absatz 1 oder
- ein ernsthafter Schaden im Sinne des AsylG § 4 Absatz 1 droht.
Normen
Rechtsprechung
Publikationen
- Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, S. 91 ff.