Sozialhilfe
Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (SGB XII § 3 Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (SGB XII § 3 Abs. 2 Satz 1).
Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
- SGB XII § 8 Leistungen
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- AGSG Art. 80 Abs. 1 Satz 2 (Örtliche Träger der Sozialhilfe): Die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.