Träger der Sozialhilfe
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Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (SGB XII § 3 Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (SGB XII § 3 Abs. 2 Satz 1).
Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- AGSG Art. 80 Örtliche Träger der Sozialhilfe