Träger der Sozialhilfe
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (SGB XII § 3 Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (SGB XII § 3 Abs. 2 Satz 1).
Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- AGSG Art. 80 Örtliche Träger der Sozialhilfe