Kommunale Zusammenarbeit
Formen der kommunalen Zusammenarbeit
Arbeitsgemeinschaft
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. (KommZG Art. 4 Abs. 1)
Die Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen. (KommZG Art. 4 Abs. 2)
Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (KommZG Art. 4 Abs. 3)
In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden. (KommZG Art. 4 Abs. 4)
Zweckvereinbarung
Zweckverband
Gemeinsames Kommunalunternehmen
Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO) und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (VGemO Art. 1)
Verwaltungsgemeinschaften können nach VGemO Art. 2 Abs. 1 gebildet werden,
1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.
Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (VGemO Art. 2 Abs. 3).
Nach VGemO Art. 4 Abs. 1 Satz 1 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.
Stadt Burgkunstadt
Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit
Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt wird in der Stadt Burgkunstadt ein Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
- Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden
Status Quo
- Weismain-soll-draußen-bleiben"-Beschluss des Stadtrats Burgkunstadt in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung<ref>https://www.infranken.de/regional/lichtenfels/Mittelzentrum-Weismain-soll-draussen-bleiben;art220,341176 ; http://www.np-coburg.de/lokal/lichtenfels/lichtenfels/Traum-vom-Mittelzentrum-geplatzt;art83428,2232362</ref>
Normen
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO)
2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. November 2012 Az.: IB3-1440.1-26
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 13. 6. 2013 - C-386/11 Keine kommunale Zusammenarbeit bei Gebäudereinigung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2011 - VII-Verg 39/11, Verg 39/11 Keine kommunale Zusammenarbeit bei Gebäudereinigung
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2282 ff. (Ziffer 4.)
- Dr. Andreas Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit
- Rothe, Selbsthilfe der Gemeinden durch interkommunale Zusammenarbeit, Stadt und Gemeinde 1993 S. 420-429
Fachaufsätze
- Bergmann/Vetter, Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht – Eine differenzierende Betrachtung, NVwZ 2006, 497;
- Gruneberg/Jänicke, Erweiterte Möglichkeiten für die interkommunale Zusammenarbeit nach der Entscheidung des EuGH vom 09.06.2009 - eine Zwischenbilanz, ZfBR 2009, 754-764
Behördliche Informationen
- Regierung von Oberfranken, Interkommunale Zusammenarbeit
- Kooperationsdatenbank des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und der Bezirksregierungen
- Faltblatt "Interkommunale Zusammenarbeit - Ein Erfolgsmodell" - Stand: Oktober 2012
- Informationen zum Projekt des Landkreises Regensburg zur Interkommunalen Zusammenarbeit mit weiteren Praxisbeispielen und Broschüre
- Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 11.01.2010
Studien
Einzelfälle
Siehe auch
- Arbeitsgemeinschaft
- Verwaltungsgemeinschaft
- Zusammenlegung
- Verein für kommunale Zusammenarbeit e.V.
- Haushaltskonsolidierung
Institutionen
Fußnoten
<references />