Dienstaufsicht
Version vom 6. Oktober 2015, 21:10 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).
Normen
- GO Art. 37 Abs. 4
Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).