Dienstaufsicht
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Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).
Normen
- (GO Art. 37 Abs. 4
Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).