Abgabenerlass

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Übersicht

Der Beitragserlass im Einzelfall kann nach KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m § 227 AO zulässig sein. Er führt dann zum Erlöschen der Abgabenschuld<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>. Nach AO § 227 (i.V.m. KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, "wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden." Unbillig kann die Einziehung bei Vorliegen persönlicher oder sachlicher Gründe sein<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.

Vorliegen persönlicher Unbilligkeitsgründe

Vorliegen sachlicher Unbilligkeitsgründe

Sachliche Unbilligkeitsgründe "liegen vor, wenn die Beitragserhebung für einen beitragspflichtigen Tatbestand im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt - anders ausgedrückt - nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hingegen darf ein Billigkeitserlass nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden"<ref>vgl. BFH, Urteil vom 19.10.2010 - X R 9/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 04.06.1982 - 8 C 106.81 - KStZ 1982, 192; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2005 - 9 ME 308/04 - juris, mwN; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.05.2013 - 5 K 5900/12 - juris, zitiert nach VG Hannover, Urteil vom 21.05.2014 - 1 A 6026/13 </ref>. "Die Beitragseinziehung muss eine Unbilligkeit für den Beitragspflichtigen darstellen, so dass es nach Lage der Verhältnisse unangebracht ist, den nach dem Wortlaut des Gesetzes geschuldeten Betrag (vollständig) zu erheben"<ref>vgl. Driehaus, Kommunalabgebenrecht, 47. EL, September 2012, § 8, Rn. 37, zitiert nach VG Hannover, Urteil vom 21.05.2014 - 1 A 6026/13 </ref>. Systemimmanente Folgen der gesetzlichen Regelung dürfen hingegen nicht im Wege der Billigkeit aufgehoben werden, auch wenn im Einzelfall eine Härte gegeben ist<ref>vgl. Rosenzweig/Freese, NKAG, § 11, Rn. 88, zitiert nach VG Hannover, Urteil vom 21.05.2014 - 1 A 6026/13 </ref>.

Abgrenzungen

Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom Beitragsverzicht, also der generellen Unterlassung der Schaffung der satztungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.

Einzelfälle

Zitate aus der Rechtsprechung

  • "Ein Ratsbeschluss, dass von der Heranziehung der Anlieger zu den Ausbaukosten abgesehen werde, kann - bei entsprechender Mitteilung an die Betroffenen - einen wirksamen Vorausverzicht beinhalten, der einer späteren Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entgegensteht, sofern er nicht wirksam zurückgenommen worden oder nichtig ist"<ref>vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.
  • Ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Beitragserlass verstößt gegen die in GO Art. 62 niedergelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung, gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie gegen das aus GG Art. 20 Abs. 3 fließende Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; diese Beitragserhebungspflicht schließt es aus, Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren. Nach dem über KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG anwendbaren AO § 125 Abs. 1 hätten diese Verstöße die Nichtigkeit des Ratsbeschlusses zur Folge, wenn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre, dass der Ratsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn aus den bei der Prüfung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Gründen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass der Ratsbeschluss nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt war<ref>vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />