Flächennutzungsplan

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Im Flächennutzungsplan ist nach BauBG § 5 Abs. 1 Satz 1 für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der Bebauungsplan keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner BauGB § 7 und BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3.

Kann-Bestimmungen

Nach BauBG § 5 Abs. 2 können im Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden:

1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets
a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d) mit zentralen Versorgungsbereichen;
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz;
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Soll-Bestimmungen

Im Flächennutzungsplan sollen nach BauBG § 5 Abs. 3 gekennzeichnet werden:

1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (BauBG § 5 Abs. 4)

Hochwasserschutz

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen mach BauBG § 5 Abs. 4a Satz 1 nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden (BauBG § 5 Abs. 4a Satz 2).

Zwingend: Begründung

Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung (früher: Erläuterungsbericht) mit den Angaben nach BauGB § 2a beizufügen (BauBG § 5 Abs. 5).

Isolierter Bebauungsplan

Ein Flächennutzungsplan ist nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (Isolierter Bebauungsplan).

Flächennutzungsplan Burgkunstadt

Für die Stadt Burgkunstadt gibt es einen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006, der im Rathaus eingesehen werden kann.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Im Flächennutzungsplan können nach BauNVO § 1 Abs. 1 die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1. Wohnbauflächen (W)

2. gemischte Bauflächen (M)

3. gewerbliche Bauflächen (G)

4. Sonderbauflächen (S).

Rechtswirkungen

Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der Bebauungsplan keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner BauGB § 7 und BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3.

Zuständigkeit

Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf Ausschüsse übertragen werden, sondern ist immer vom Stadtrat insgesamt zu beschließen<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus BayGO Art. 32 Abs. 2 Nr. 2.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

Popularklage

Die Änderung des Flächennutzungsplans kann nicht Gegenstand einer Popularklage sein, weil sie noch keine verbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält.<ref>(vgl. VerfGH vom 15.7.1981 = VerfGH 34, 103/105; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 8 a zu Art. 98, RdNr. 6 zu Art. 103)</ref><ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 31.05.2006 - Vf. 1-VII-05 Abs. 23</ref>

Software

Softwarelösungen

Folgende Softwarelösungen sind am Markt zur Darstellung und Analyse räumlicher Daten erhältlich (alphabetische Reihenfolge):

Siehe auch: Open Source Geospatial Foundation

Datenformate

siehe

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Stadt Burgkunstadt

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

Leitfäden

Berichte

  • Kreis Borken (Hrsg.): Flächenbericht 2014 Kreis Borken

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />