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Informationsbeschaffung

Die Informationsverschaffung der Presse hat grundsätzlich frei von staatlichen Behinderungen zu bleiben<ref>vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, ISBN 9783504671044 § 1 Rdnr. 11 f.</ref>.

Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen

Das in GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 = BVerfGE 27,71; NJW 1970, 235 Leitsätze 1 bis 3</ref>

Auskunftsanspruch

Redaktionsgeheimnis

Das Grundrecht der Pressefreiheit (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2) gewährleistet auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungsredaktionen und Zeitschriftenredaktionen. Die Tragweite dieses Schutzes im konkreten Fall ergibt sich allerdings erst, wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden.<ref>(BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 = BVerfGE 66, 116; NJW 1984, 1741)</ref>

Informantenschutz

Rechtsprechung

Publikationen

  • Haller, Recherchieren, 7. Aufl. 2008, UVK Verlag Konstanz, ISBN 9783896694348
  • Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, ISBN 9783504671044

Siehe auch

Fußnoten

<references />