Sitz des Vereins
Version vom 3. Mai 2020, 15:52 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
- BGB § 24: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
- BGB § 57 Abs. 1: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- BGB § 71 (bei Sitzverlegung)