Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen
Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt.
Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.
Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (VgV § 78 Abs. 2 Satz 1). Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden (VgV § 78 Abs. 2 Satz 2). In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt (VgV § 78 Abs. 2 Satz 3). Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung (VgV § 78 Abs. 2 Satz 4).
Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden (VgV § 78 Abs. 3 Satz 1). Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen (VgV § 78 Abs. 3 Satz 2).
Architekten- und Ingenieurleistungen
Architekten- und Ingenieurleistungen sind nach VgV § 73 Abs. 2
- Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
Schätzung des Auftagswerts bei Planungswettbewerben
Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer (VgV § 3 Abs. 12 Satz 1). Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt (VgV § 3 Abs. 12 Satz 2).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13)
- Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
- VgV § 3 Abs. 12 (Schätzung des Auftragswerts): Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
- Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
- Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)
- Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 - 80)
- Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 73 - 77)
- Unterabschnitt 2 - Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 78 - 80)
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
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