Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)
Version vom 28. November 2020, 15:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Publikationen)
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.
Normen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- AEUV Art. 18: "Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."
Grundgesetz (GG)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 2
Rechtsprechung
Publikationen
- Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32
- Hermann Pünder, Zu den Vorgaben des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes für die Vergabe öffentlicher Aufträge, VerwArch 2004, 38
Siehe auch
Fußnoten
<references/>