Name des Vereins
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Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 9 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 12 Namensrecht: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 - Vereinsname: Über die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, in Namensführung und satzungsgemäße Betätigung eines Vereins einzugreifen (Art. 9 Abs. 1 GG). <ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>