Entziehung der Rechtsfähigkeit
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann nach BGB § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Normen
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
- BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
- BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl