Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

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Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden (GG Art. 20 Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Rechtsstaatsgarantie). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie des GG Art. 79 Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."). Sie ist neben der Unverletztlichkeit der Menschenwürde die wichtigste Regelung unserer Verfassung.

Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen (GO Art. 56 Abs. 1 Satz 1).

Teilprinzipien

Vorrang des Gesetzes

"Vorrang des Gesetzes bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Handeln von Legislative, Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf. Handeln meint dabei sowohl Realakte, z. B. den sogenannten unmittelbaren Zwang der Polizei, als auch Rechtsakte (Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen).

Für Deutschland ist der Vorrang des Gesetzes in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz normiert. Die Vorschrift gilt als einer der „Grundsätze [...] des Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes“, auf die Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG Bezug nimmt."<ref>Seite „Vorrang des Gesetzes“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 31. Juli 2015, 15:34 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorrang_des_Gesetzes&oldid=144585513 (Abgerufen: 14. Dezember 2017, 15:41 UTC)</ref>

"GG Art. 20 Abs. 3 bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip":<ref>Seite „Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 27. Oktober 2017, 04:47 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Artikel_20_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland&oldid=170365150 (Abgerufen: 14. Dezember 2017, 15:42 UTC) </ref>

Vorbehalt des Gesetzes

"Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass belastende Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen dürfen. Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Vorbehalt des Gesetzes ist nicht mit dem Gesetzesvorbehalt zu verwechseln."<ref>Seite „Vorbehalt des Gesetzes“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. Dezember 2017, 10:22 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorbehalt_des_Gesetzes&oldid=171688785 (Abgerufen: 14. Dezember 2017, 15:52 UTC) </ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 30 Abs. 3: Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
  • GO Art. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. (Absatz 1 Satz 1)
  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug: Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 dem ersten Bürgermeister. (Abs. 1) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen. (Abs. 2)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

Publikationen

Lexkika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2094 ff. (Ziffer 2.4.)

Lokalpresse

  • Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />