Gesetzesvorbehalt
Arten
Einfacher Gesetzesvorbehalt
"Ein Vorbehalt kann in allgemeiner Form (einfacher Gesetzesvorbehalt) gestaltet sein. Diese Gesetzesvorbehalte gelten dann überwiegend unbeschränkt."<ref>Quelle: Seite „Gesetzesvorbehalt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Februar 2016, 08:27 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesetzesvorbehalt&oldid=151520919 (Abgerufen: 24. Februar 2016, 16:28 UTC) </ref>
- „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG)
- „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“ (Art. 8 Abs. 2 GG)
- „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
"Oder in qualifizierter Form: Diese Gesetzesvorbehalte werden näher bestimmt und beschränkt.
- „Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“ (Art. 11 Abs. 2 GG)
- „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.“ (Art. 14 Abs. 3 GG)
Einfache und qualifizierte Gesetzesvorbehalte können das Grundrecht unmittelbar einschränken („self-executing“) oder die Verwaltung erst zu Eingriffen ermächtigen (Eingriffsermächtigung)."<ref>Quelle: Seite „Gesetzesvorbehalt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Februar 2016, 08:27 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesetzesvorbehalt&oldid=151520919 (Abgerufen: 24. Februar 2016, 16:28 UTC)</ref>
Publikationen
Fußnoten
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