Disziplinarrecht

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Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref> diese sind:

  1. die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
  2. die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
  3. die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr (BayDG Art. 18 Abs. 4 Satz 1).

Auf die Ausübung der Disziplinarbefugnisse kann der Dienstherr nicht verzichten. Sie können auch nicht verwirkt werden, denn: Es geht nicht um die Vergeltung von Unrecht, sondern um die Aufrechterhaltung der "Integrität des Berufsbeamtentums und" der "Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes". <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, Rn. 155</ref>

Prinzipien

  • Legalitätsprinzip, § 17 BDG: Zwang zur Verfolgung und Aufklärung / korrespondiert mit dem Verbot der Vertuschung / Disziplinarverfahren muss eingeleitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es darf nicht abgewartet und weiteres Belastungsmaterial gesammelt werden, bis die Pflichtenverstöße so gravierend geworden sind, dass sie die Erhebung der Disziplinarklage rechtfertigen. <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, RN. 150ff.</ref>

Begriffe

  • Dienstpflichten: ergeben sich aus Generalklauseln des GG, der Beamtengesetze, aus allgemeinen oder organisationsrechtlichen Regelungen, etwa dem kommunalen Haushaltsrecht, beamtenrechtlichen Nebenbestimmungen (NebentätigkeitsVO), sowie behördeninternen Anordnungen und Richtlinien <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, RN. 156</ref>

Disziplinarmaßnahmen

Kürzung der Dienstbezüge

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 18-21:

"Mildernd sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine eigennützige Untreue handle. Der Beamte habe glaubwürdig angegeben, er habe sich nach den Grunderwerbsverhandlungen mit den Gebrüdern W. verpflichtet gefühlt, die Forderungen zu stunden bzw. Teilerlasse anzuordnen. Er habe zugesagt, dass deren Grundstücke frei von Erschließungskosten bleiben würden, wenn sie andere Grundstücke an die Stadt verkaufen würden. Im Falle eines zu erwartenden Verwaltungsgerichtsprozesses habe er deshalb für die Stadt ... nachteilige Folgen erwartet, wenn er sich nicht an seine (rechtswidrigen) Versprechungen gehalten hätte.
Bei den Verstößen gegen die gesetzlich geregelten Kompetenzverteilung zwischen Stadtrat und Bürgermeister liege der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht auf der Höhe des Schadens durch entgangenen Zins, der im Einzelnen nicht ermittelt worden sei, sondern auf dem eigenmächtigen Agieren und der Tatsache, dass sich der Beamte Bürgern gegenüber als nach Gutdünken entscheidendes Gemeindeoberhaupt gebärdet habe. Ein entsprechendes Verhalten samt der strafrechtlichen Verurteilung sei der mit dem Bürgermeisteramt verbundenen Vorbildfunktion als Gemeindeoberhaupt abträglich.
Außerdem habe der Beamte über 2 Jahre hinweg mindestens fahrlässig die nur dem Stadtrat obliegende Entscheidungsbefugnis über die Höhe der Kassenkredite nicht beachtet. Zugunsten des Beamten könne berücksichtigt werden, dass der Stadtrat offensichtlich seit dem Jahr 2008 über die Überschreitung der Kassenkredite informiert gewesen sei. Es könne dem Bürgermeister geglaubt werden, dass er sich zur Überbrückung von dringlichen Liquiditätsproblemen und zur Abfindung von finanziellem Schaden von der Stadt zu solchen Maßnahmen gezwungen gesehen habe. Allerdings hätten auch strukturelle Mängel im Haushalts- und Rechnungswegen vorgelegen, auf die bereits im Prüfungsbericht 2006 hingewiesen worden sei, welche auch mit ursächlich für die Liquiditätsprobleme der Stadt gewesen seien.
Demgegenüber würden die jahrelangen Entscheidungen des Beamten im Rahmen des Arbeitskreises Tourismus ohne Beschlussfassung sowie die Nichtbeanstandung eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses nicht mehr maßgebliche in Gewicht fallen.
In der Gesamtschau halte die Landesanwaltschaft eine Kürzung der Dienstbezüge für einen Zeitraum von 10 Monaten für angemessen. Nach dem Gesetz könne die Kürzung der Dienstbezüge auf höchstens ein Fünftel für längstens 3 Jahre ausgesprochen werden. Für Beamte des gehobenen/höheren Dienstes sei regelmäßig ein Kürzungsbruchteil auf ein Zehntel festzusetzen. Dies sei auch beim Beklagten angemessen."<ref>VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 7-11</ref>

Entfernung aus dem Dienst

"Bei Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn" ...[kann]... "bei einem Gesamtschaden von über 10.000 DM bzw. 5.000 Euro auch ohne besondere Erschwerungsgründe regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Frage kommen. Jedenfalls sei nach diesen Kriterien das Dienstvergehen als sehr schwerwiegend einzuordnen."<ref>VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 6</ref>

Normen

Rechsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

VGH Baden-Württemberg

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

  • Dr. Klaus Herrmann / Dr. Heide Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht - Beamtenstrafrecht, Verlag C.H. Beck, München, 2014, ISBN 9783406610844

Fachartikel

Presseveröffentlichungen

Presseberichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>