Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. Juli 2021, 22:24 Uhr

Die Sitzungen des Gemeinderats sind nach GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 öffentlich, soweit nicht

entgegenstehen.

"Berechtigte Ansprüche einzelner sind rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen. Ein solches Interesse kann darin bestehen, zu vermeiden, dass persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden, an deren Erörterung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat und deren Bekanntgabe für den einzelnen nachteilig sein könnte. Die einzelnen Bieter haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Know-how und ihre Betriebsgeheimnisse nicht bekannt und von Konkurrenten verwertet werden können. Bieter sollen auch nicht dadurch, dass sie vergleichbare Einzelheiten von Angeboten erfahren, Rückschlüsse auf die Kalkulation ihrer Konkurrenten ziehen können."<ref>Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5 Seite 3 f.</ref>

Die Ausschlussgründe des GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach GO Art. 20 Abs. 1 stehen grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen<ref>(vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.174 – BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 – 7 A 7/86 – NVwZ 1988, 80)</ref><ref>BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630</ref>.

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt beschreibt in § 22 Fallgruppen, die in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 261 Fn. 14</ref>

"Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, z.B. einer Ruf- oder Geschäftsschädigung genügt; so kann es den anerkannten Interessen des Einzelnen bereits zuwiderlaufen, wenn Dritte von der Angelegenheit erfahren können. Entscheidend ist, ob eine solche Gefahr im objektiven Sinne, d.h. nicht dem subjektiven Empfinden der Betroffenen nach besteht<ref>vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, 10.52 Rd.-Nr. 8</ref>.

Bereiche, bei denen typischerweise berechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegen stehen, sind insbesondere

Persönliche Verhältnisse

Persönliche Verhältnisse wie

  • das Einkommen,
  • die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
  • die wirtschaftlichen Belastungen oder
  • die Geschäftsbeziehungen Einzelner

stehen regelmäßig als berechtigte Ansprüche einzelner einer öffentlichen Behandlung in der Gemeinderatssitzung entgegen.

Datenschutz

Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden.<ref>vgl. § 1 Abs. 1 BDSG a.F.</ref>.

Personenbezogene Daten“ sind nach DSGVO Art. 4 Nr. 1 alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Personenbezogene Daten müssen nach DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");

Zum Schutz personenbezogener Daten in nicht öffentlichen Sitzungen der kommunalen politischen Vertretung vgl. Martin Zilkens / Günter Elschner, DVBl 2002, 163-173.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können<ref>(vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m. w. N.; K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12 m. w. N.)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 Abs. 79</ref>

"Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen<ref>(BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12)</ref>. Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis<ref>(BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 = NVwZ 2017, 1775, Abs. 64</ref>

Personalangelegenheiten

Zu den in nichtöffentlicher Gemeindersatssitzung zu behandelnden Personalangelegenheiten gehören

mit konkretem Personenbezug.

Allgemeine Personalpolitik ist in öffentlicher Sitzung zu beraten<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 61</ref>.

Bauplanungsangelegenheiten

Die Nennung des Grundstückseigentümers als Bauherrn im Rahmen der öffentlichen Ankündigung und Behandlung von Bauanträgen ist grundsätzlich zulässig<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 254</ref>.

Nicht genannt werden darf aber die vom Baugrundstück abweichende Anschrift des Bauherrn.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 254 Fn. 24 mit Verweis auf BayLfD, Schreiben vom 18.11.2010 - DSB/3-622/1-4-3, FStBay 2001 Rn. 298</ref>

Nicht zulässig ist auch die Nennung der Namen der Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines beabsichtigten Umlegungsgebiets in öffentlicher Gemeinderatssitzung. Die Auswirkungen einer Umlegung sind grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Die Namen der Eigentümer sind für die Voraussetzungen und die Zweckmäßigkeit einer Umlegung zunächst ohne Belang. Dementsprechend ist auch für die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse ersichtlich, die Namen der Eigentümer der in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke zu erfahren.<ref>BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 20-23</ref> "Auf der anderen Seite haben die Eigentümer ein durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschütztes Recht, darüber zu entscheiden, wer die Information über ihre Eigentümerstellung erhält. Deshalb macht das Gesetz die Einsichtnahme in das Grundbuch, mit der der Rechtsverkehr typischerweise diesen Umstand in Erfahrung bringt, davon abhängig, dass ein berechtigtes Interesse dafür besteht<ref>(§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO; siehe dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7; KG, RNotZ 2004, 464)</ref>. Die Bekanntgabe dieser Tatsache in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats stellt mithin einen Eingriff in die Rechte der Eigentümer dar."<ref>BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 20-23</ref>

Auch Nachbareinwendungen gegen Bauvorhaben "sind grundsätzlich in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu behandeln."<ref>BayLfD, 15. Tätigkeitsbericht (1993), LT-Drs. 12/13933, Ziffer 7.4, S. 60</ref>. "Ein generelles Geheimhaltungsinteresse der Nachbarn hinsichtlich ihrer Einwendungen zu Bauvorhaben besteht im allgemeinen nicht. Lediglich wenn ausnahmsweise Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände ein solches berechtigtes Interesse der Nachkam an einer nichtöffentlichen Behandlung bestehen."<ref>BayLfD, 15. Tätigkeitsbericht (1993), LT-Drs. 12/13933, Ziffer 7.4, S. 60</ref> Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Kinderspielplatzes "mußten die Mitglieder des Gemeinderats über die Einwendungen des Petenten unterrichtet werden. Dabei wäre es auch zulässig gewesen, wenn der Bürgermeister in der Sitzung den Namen und die Adresse des Petenten genannt hätte, denn die volle Adresse ist in der Regel erforderlich, um beurteilen zu können, ob nachbarliche Belange berührt bzw. verletzt sein können. Es war deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß durch die Äußerung des Bürgermeisters in der Sitzung erkennbar war, daß der Petent Einwendungen gegen den Kinderspielplatz erhoben hatte. Wer bei der Gemeinde Einwendungen gegen ein Vorhaben erhebt, muß grundsätzlich damit rechnen, daß er zur sachgerechten Erörterung seiner Einwendungen im Gemeinderat namentlich genannt wird, er kann sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken."<ref>BayLfD, 15. Tätigkeitsbericht (1993), LT-Drs. 12/13933, Ziffer 7.4, S. 60</ref>

Im Rahmen von Einwendungen zu einer Bauleitplanung können die Grundstücke der Einwendungsführer benannt werden, deren Namen sind aber zu anonymisieren.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 254 Fn. 26 mit Verweis auf Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Art. 52 Rn. 12</ref>

Vergabeangelegenheiten

Grundsätzlich ist in Vergabeangelegenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob bzw. inwieweit diese öffentlch oder nichtöffentlich zu behandeln sind, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist.<ref>Beachte die weiterführenden Quellen: grundlegend BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14; BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = BayVBl 1989, 81; BVerwG, BayVBl 1990, 157; Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5; Die Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 06.12.1994, 06.03.1995 und 12.07.2006, Nr. IB1-1413.14-1, sowie vom 01.04.1997, Nr. IB4-1512.41-02, werden durch dieses Rundschreiben ersetzt; Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359</ref> Um der Öffentlichkeit ein abgerundetes Bild der zur Meinungsbildung erforderlichen Information zu ermöglichen, sind die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Punkte ggf. in einer im Rat abgestimmten, die Rechte der Betroffenen wahrenden Zusammenfassung in die öffentliche Sitzung einzubringen (bzw. als rechtlich geprüfte anonymisierte und abstrahierte Fassung zu verlesen)<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 32</ref>.

Persönliche Verhältnisse des Bieters, insb. im Rahmen der Eignungsprüfung, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen, sind nichtöffentlich zu behandeln.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.; Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 255 (3.4.5)</ref>

Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind folgende Vorschriften zu beachten:

Im Unterschwellenbereich in Bayern sind u.a. die allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu beachten. Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2 bzw. KommHV-Doppik § 30 Abs. 2 sind bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden:

Nach Ziffer 4 der Richtlinien zu 313 (Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote) des Vergabehandbuch Bayern sind die Angebote mit allen Anlagen geheim zu halten; das gilt für alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn freiberuflich Tätige an der Prüfung und Wertung beteiligt sind.

Sofern eine Reindentifizierbarkeit ausgeschlossen ist, können Namen anonymisiert werden.<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29</ref>

Abgabeangelegenheiten

Einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten sind z.B.<ref>vgl.Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung; Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 35</ref>

von Abgabeforderungen

Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Sparkassenangelegenheiten<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>

Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat<ref>vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>

Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<ref>so VG Gelsenkirchen, VR 1983, 393</ref> mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung<ref>vgl. von Arnim, Gemeindehaushalt 1981, 258 ff.</ref>

Zuwendungen im Einzelfall

Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat oder ein von diesem bevollmächtigter Ausschuss. Die Sitzung findet nichtöffentlich statt, wenn berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere des Zuwendungsgebers oder des begünstigten Dritten der Öffentlichkeit entgegenstehen<ref>[https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/1103328a.pdf Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, Ziffer 3.3.1.]</ref>.

Fußnoten

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