Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juni 2021, 23:07 Uhr
Stadtrat Burgkunstadt
Stadtratsbeschlüsse
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Stellungnahmen der EU-Kommission
Stellungnahme der EU-Kommission vom 04.05.2016
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 04.05.2016 zur Burgkunstadter Kanalsanierung Stellung genommen:
“..., ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2016, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Sanierungsarbeiten an ihrem Abwasserkanalnetz durchführen wird, die in Abschnitte aufgeteilt über Jahre durchführt werden sollen bei einem Gesamtwert von ca. 10 Millionen Euro. Sie fragen an, ob diese Arbeiten nicht europaweit ausgeschrieben werden müssten. Ihre Annahme, dass solche zusammenhängenden Arbeiten in der Tat als gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt wird und nicht ausgeschrieben wird, ist in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2004/18 EG bzw. der Richtlinie 2014/24EU. Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen bestätigt. Allerdings geht im vorliegenden Fall aus den Unterlagen nicht genau hervor, wie die Aufteilung erfolgte und ob die Arbeiten bereits durchgeführt wurden, oder ob noch weitere Sanierungsleistungen erfolgen werden. ...” (Quelle: EU-Kommission, Schreiben vom 04.05.2016)
Stellungnahme der EU-Kommission vom 19.11.2020
"... ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15. Juli 2019, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Kanaluntersuchungen und Kanalsanierungen nicht EU-weit öffentlich ausgeschrieben hat, obwohl ihr Wert insgesamt gesehen den Schwellenwert überschreitet. Ihre Annahme, dass, soweit diese Arbeiten eng zusammenhängen, diese als Gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt und nicht ausgeschrieben werden, erscheint in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2014/24/EU, wie es der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen darlegt. Ein enger funktionaler Zusammenhang erscheint auch bei dem von Ihnen vorgestellten Sachverhalt anzunehmen zu sein, da es eine Verpflichtung zur Kanalnetzüberprüfung und -sanierung gibt. Die Kommission kann allerdings nicht jeder einzelnen Beschwerde im Detail nachgehen. Die Entscheidung, ob die Kommission aufgrund einer Beschwerde ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, steht im Ermessen der Kommission, die ihren Ermessensspielraum auf strategische Weise nutzen und in erster Linie die schwerwiegendsten Verstöße gegen das EU-Recht verfolgen soll. Ein Element der Ermessensabwägung ist dabei, ob ein besonderes wirtschaftliches Interesse für den europäischen Markt vorliegt und ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, vorher nationalen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zum nationalen Rechtsschutz zählen nicht nur der gerichtliche Rechtsschutz, sondern auch Rechtsschutz durch Institutionen wie Gemeindeprüfanstalt oder die kommunalen Aufsichtsbehörden. Daher ist es wichtig, dass die Bürger die nationalen Rechtsschutzmittel voll ausschöpfen. Grundsätzlich obliegt es zunächst den nationalen Behörden, Fehler im Verhalten der zu beaufsichtigenden Behörde zu rügen und zu korrigieren. Daher beabsichtigen wir, den vorliegenden Fall nicht weiter zu verfolgen, falls Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen ab Datum dieses Schreibens neue mit Dokumenten unterlegte Tatsachen vortragen, die eine andere Bewertung des Sachverhalts rechtfertigen. ..."
(Quelle: Schreiben der EU-Kommission vom 19.11.2020)
Schätzung des Auftragswerts
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 2 etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.<ref>vgl. auch SektVO § 2, VSVgV § 3, KonzVgV § 2</ref>
Schätzung des Auftragswerts bei Vergabe in mehreren Losen: Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist nach VgV § 3 Abs. 7 Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen (VgV § 3 Abs. 7 Satz 2). Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses (VgV § 3 Abs. 7 Satz 3).
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen (VgV § 3 Abs. 8).
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (VgV § 3 Abs. 9).
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich
Der EU-Schwellenwert liegt derzeit bei 215.000 Euro.
Abschnitt 6 der Vergabeverordnung (VgV) enthält Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (VgV § 73 - VgV § 80). Architekten- und Ingenieurleistungen werden gemäß VgV § 74 in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach VgV § 18 vergeben.
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterschwellenbereich
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind gemäß UVgO § 50 Satz 1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (UVgO § 50 Satz 2).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
- VgV § 74 Verfahrensart
- VgV § 75 Eignung
- VgV § 76 Zuschlag
- VgV § 77 Kosten und Vergütung
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Oberlandesgerichte
- OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16: "1. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für die eigenen Mitarbeiter und die damit einhergehende Auftragsvergabe von Planungsleistungen dienen einem Sektorenauftraggeber regelmäßig zum Zwecke der Ausübung seiner Sektorentätigkeit. 2. Stellen sich Planungsleistungen als funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit dar, ist deren geschätzter Auftragswert auch bei abschnittsweiser Ausschreibung für die Schwellenwertberechnung zu addieren. 3. Antragsbefugt kann auch ein Unternehmen sein, das im Hinblick auf beanstandete Referenzen, anhand derer der Auftraggeber über die Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb entscheiden will, keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat. 4. Im zweistufigen Vergabeverfahren, insbesondere im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, hat der Sektorenauftraggeber bereits mit der Auftragsbekanntmachung interessierten Unternehmen die für eine Teilnahme am Wettbewerb maßgeblichen Vergabeunterlagen zugänglich zu machen; eine spätere Festlegung von Zuschlagskriterien ist nicht zulässig. 5. Für einen Teilnahmewettbewerb muss der Auftraggeber objektive und nachvollziehbare Auswahlkriterien festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen; bei mehreren Kriterien muss erkennbar sein, welches Gewicht sie bei der Auswahlentscheidung haben. 6. Fordert ein Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Tragwerksplanungsleistungen Referenzen für Objekte derselben Nutzungsart (hier: Büro- und Verwaltungsgebäude), muss dies nachvollziehbar begründet werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>