Wahrheitspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{ZPO 138}} Abs. 1: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
  
 
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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2020, 06:34 Uhr

"Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>."<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>

Normen

  • ZPO § 138 Abs. 1: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Publikationen

Presseberichterstattung

Bayern

Baden-Württemberg

Niedersachsen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>