Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | **"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung. | ||
+ | **2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. | ||
+ | **3. Ein Verstoß gegen das in § 15 I BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt. | ||
+ | **4. Auch Festsetzungen nach § 12 II BauNVO sind nachbarschützend. | ||
+ | **5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab. | ||
+ | **6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. | ||
+ | **7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref> | ||
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* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
Version vom 11. Juni 2020, 11:00 Uhr
Drttschützend
Kein Drittschutzcharakter
- Maß der baulichen Nutzung
- Wertminderung des Grundstücks: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Im Rahmen des BauGB § 34 Abs. 1 ist entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche<ref>(vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540 Tz. 6</ref>
- Gesicherte Erschließung: Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach BauGB § 34 Abs. 1 , dass die Erschließung gesichert ist. Die gesicherte Erschließung ist nicht drittschützend.<ref>Kröninger / Aschke / Jeromin (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, Kommentar, Nomos Verlag, 4. Auflage 2018, ISBN 9783848735785, § 34 Rn. 34 mit Verweis auf VG Neustadt, Beschluss vom 04.10.1999 - 4 L 2210/99.NW</ref>
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
- "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
- 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
- 3. Ein Verstoß gegen das in § 15 I BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
- 4. Auch Festsetzungen nach § 12 II BauNVO sind nachbarschützend.
- 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
- 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
- 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
- BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 = NVwZ 1987, 128: "Das in dem Begriff des „Einfügens“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>