Austritt aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 25. Mai 2020, 09:54 Uhr
Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des BGB § 126 zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.
Normen
- BGB § 39 Austritt aus dem Verein<ref>zwingendes Recht, BGB § 40</ref>
- BGB § 127 Vereinbarte Form
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866
- BGH, Urteil vom 13.07.1967 - II ZR 215/65 = BGHZ 48, 207, NJW 1967, 2303: "Ein Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />