Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
* [[Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung]]<ref>{{BGH II ZR 211/65}}</ref>
 
* [[Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung]]<ref>{{BGH II ZR 211/65}}</ref>
 
* Unbefugte [[Leitung der Mitgliederversammlung]]<ref>{{KG 13 U 1111/87}}</ref>
 
* Unbefugte [[Leitung der Mitgliederversammlung]]<ref>{{KG 13 U 1111/87}}</ref>
* Satzungswidrige [[Blockwahl]] des Vorstands.
+
* Satzungswidrige [[Blockwahl]] des Vorstands<ref>{{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}}</ref>.
 
Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er
 
Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er
 
* [[Verstoß gegen die guten Sitten|gegen die guten Sitten]]
 
* [[Verstoß gegen die guten Sitten|gegen die guten Sitten]]
Zeile 33: Zeile 33:
  
 
===Oberlandesgerichte===
 
===Oberlandesgerichte===
 +
* {{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}}
 
* {{KG 13 U 1111/87}}
 
* {{KG 13 U 1111/87}}
  

Version vom 19. Mai 2020, 12:26 Uhr

Ladungsmängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung können zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führen. Dies kann der Fall sein bei Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung, oder wenn

</ref>,

geladen wird. Weitere Nichtigkeitsgründe<ref>vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9</ref> können sein:

Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er

Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung

Der BGH hält für den Fall, daß einzelne Vereinsmitglieder infolge einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit keine Einladung erhalten haben, einen ohne ihre Teilnahme zustande gekommenen Vereinsbeschluss - jedenfalls soweit keine weiteren Umstände (wie z.B. eine unlautere Wahlbeeinflussung) hinzukommen - für wirksam, sofern einwandfrei feststeht, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Ladung ebenso ausgefallen wäre. Hierfür genügt allerdings nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann<ref>(vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246)</ref>. Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen läßt, daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflußt hätten<ref>(vgl. RGZ 110, 194, 196 ff; 103, 6)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369 Abs. 9 ff.</ref>

Eventualeinberufung

"Die Zulassung der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung durch die Satzung eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 = NJW-RR 1989, 376 Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zivilprozessordnung (ZPO)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Landgerchte

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9

Siehe auch

Fußnoten

<references/>